Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein. Fallbzogen sind solche Umstände nicht ersichtlich (der Wohnort der Antragstellerin ist kein wichtiger Grund, wobei zudem die Vernehmung von in Salzburg, Kärnten oder der Steiermark wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird und sich die leugnende Antragstellerin mit der Verlesung auswärts aufgenommener Zeugenaussagen auch nicht einverstanden erklärt hat), womit die - nur ausnahmsweise zulässige - Delegierung nicht in Betracht kommt.
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