OGH 13Ns43/22k

OGH13Ns43/22k7.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafvollzugssache des * E* in dem zu AZ 186 BE 66/21t des Landesgerichts für Strafsachen Wien und zu AZ 11 Ns 7/22v des Landesgerichts für Strafsachen Graz zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00043.22K.0907.000

 

Spruch:

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu führen.

 

Gründe:

[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 18. März 2021, GZ 31 BE 37/21v‑8, wurde * E* mit Wirksamkeit zum 22. März 2021 aus einer (zuletzt) in der Justizanstalt Leoben verbüßten Freiheitsstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen bedingt entlassen (ON 8).

[2] Mit Verfügung vom 6. April 2021 (ON 13) überwies das Landesgericht Leoben aufgrund der Wohnsitznahme des Verurteilten in Wien die Strafvollzugssache gemäß § 179 Abs 1 StVG dem Landesgericht für Strafsachen Wien.

[3] Dieses trat die Strafvollzugssache am 7. Juli 2022 dem Landesgericht für Strafsachen Graz „gemäß § 179 StVG (analog) zur Weiterführung“ ab, weil der Verurteilte seinen Wohnsitz in späterer Folge nach Graz verlegt hatte (ON 27).

Rechtliche Beurteilung

[4] Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz aus, dass es sich zur Führung des gegenständlichen Verfahrens für unzuständig hält und legte die Akten gemäß § 38 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den (negativen) Kompetenzkonflikt vor.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[5] Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht – gemäß § 179 Abs 1 StVG – die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen auf dieses Landesgericht über.

[6] Durch die Verlegung des Wohnsitzes des Verurteilten im Juni 2022, somit mehrere Monate nach dem (hier der tatsächlichen Entlassung nachfolgenden) Eintritt der Rechtskraft jenes Beschlusses nach Graz (ON 25 und 26) trat hingegen keine Änderung der Zuständigkeit zur (weiteren) Verfahrensführung ein (RIS‑Justiz RS0088481 [T6]).

[7] Wichtige Gründe für eine amtswegige Delegierung der Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz liegen nach der Aktenlage – mit Blick auf schriftlich zu bewerkstelligende Nachweispflichten (insoweit entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur) – auch nicht vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte