European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00043.15Z.0609.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS‑Justiz RS0059503 und RS0097037).
Mit der bloßen Behauptung, mehrere ‑ angeblich außerhalb des Sprengels des Tatortgerichts wohnhafte ‑ Personen kämen als Zeugen in Betracht, wird ebenfalls kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.
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