OGH 13Ns4/22z

OGH13Ns4/22z8.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und 3 Z 2 FPG, AZ 58 Hv 75/21a des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00004.22Z.0208.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag nicht dargetan:

[2] Kein solcher Grund ist, dass der Angeklagte in Wien, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig ist (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).

[3] Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise zweier im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch ansässiger Zeugen (ON 2 S 11) zum Landesgericht für Strafsachen Wien verbunden wäre.

[4] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

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