European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00039.15M.0630.000
Spruch:
Für die Durchführung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Voitsberg zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachtem Strafantrag vom 28. April 2015 legte die Staatsanwaltschaft Wien Martina M***** ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Danach habe sie am 31. Oktober 2014 in „1030 Wien“ Christian K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die (telefonische) Zusicherung, ihm ein Mobiltelefon, das sie auf der Internetplattform „w*****“ zum Verkauf angeboten hatte, zu übersenden, zur Überweisung des Kaufpreises von 300 Euro verleitet, wodurch der Genannte (mangels Lieferung des Kaufgegenstands) an seinem Vermögen geschädigt wurde (ON 5).
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwies die Sache mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit dem Bezirksgericht Voitsberg, weil „die Täuschungshandlung/Ausführungshandlung“ im Rahmen eines Telefonats zwischen der Angeklagten und dem Opfer an dessen (im Sprengel jenes Gerichts gelegenem) Wohnort gesetzt worden sei; dieser sei zugleich Ort des Erfolgseintritts (ON 1 S 3).
Das Bezirksgericht Voitsberg bezweifelte ebenfalls seine Zuständigkeit und verfügte gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit dem Hinweis, mangels „anderweitige[r] Anhaltspunkte“ sei davon auszugehen, dass die Angeklagte „das Anbot“ „an ihrem Wohnort in Wien im Internet veröffentlicht“ habe; ein nachfolgender „Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer“ bringe „keine Veränderung des Tatorts (Ort der Veröffentlichung des Anbots im Internet)“ mit sich (ON 8).
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO jener Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen.
Entgegen der vom Bezirksgericht Voitsberg vertretenen Ansicht ist Ausführungsort ‑ also jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (§ 67 Abs 2 StGB) ‑ eines Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB ‑ anders als beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (RIS‑Justiz RS0127231 [T2]) ‑ keineswegs immer (oder mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) der Wohnsitz des Täters.
Es kann auch dahinstehen, ob ‑ abhängig von den konkreten Fallgegebenheiten (vgl Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 124 ff) ‑ vorliegend schon die Veröffentlichung des Angebots im Internet oder (erst) ein im Zug des späteren Telefonats gesetzter Täuschungsakt als Ausführungshandlung in Betracht kommt: Wo sich die Angeklagte dabei aufhielt, geht aus den Akten nicht hervor. Dass sie (auch nur) eine dieser beiden Handlungen an ihrem Wohnsitz in Wien-Landstraße vorgenommen hätte (vgl 12 Ns 74/11w), gründet sich demnach auf bloße Spekulation.
Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist somit ‑ jedenfalls derzeit ‑ die Anknüpfung nach dem zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO. Daraus folgt die Kompetenz des Bezirksgerichts Voitsberg, weil das Opfer nach der Aktenlage (vgl Oshidari , WK‑StPO § 38 Rz 2; Bauer , WK‑StPO § 450 Rz 2) in Pichling bei Köflach geschädigt worden sein soll (ON 2 S 3, 11; vgl 12 Ns 33/14w; 12 Ns 69/14i).
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