European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00017.16B.0413.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.
Allein der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129149 [T1], RS0127777).
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