OGH 13Ns16/26w

OGH13Ns16/26w9.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 222 U 74/25v des Bezirksgerichts Graz‑Ost, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00016.26W.0309.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

 

Gründe:

[1] Einer Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; vgl auch Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 4 und Kirchbacher, StPO15 § 39 Rz 2). Im Übrigen kommt dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung auch mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn der außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichts Graz‑Ost gelegene Wohnort des Angeklagten und die von ihm überdies als Delegierungsgründe angegebenen „psychische[n] Erkrankungen“ und „Behindertenausweis 50%“ vermögen die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (vgl RIS‑Justiz RS0053539).

Rechtliche Beurteilung

[2] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung des – nach der Aktenlage in G* wohnhaften – Zeugen * H* unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte