OGH 13Ns124/20v

OGH13Ns124/20v10.12.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Marco H***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 113/20 des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00124.20V.1210.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag nicht dargetan:

Kein solcher Grund ist, dass der Angeklagte noch (voraussichtlich) bis zum 31. August 2021 in F*****, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, wohnhaft sein wird (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).

Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise mehrerer Zeugen, deren Wohnorte im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck liegen (ON 2 S 1 f), zum Landesgericht für Strafsachen Graz verbunden wäre. Dass (zudem nur) der Angeklagte (im Delegierungsantrag vorab) erklärt hat, mit der Verlesung der Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung einverstanden zu sein (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), kann daran schon mit Blick auf seine (bislang) unterbliebene Äußerung zur Sache (§ 164 Abs 1 dritter Satz StPO; ON 2 S 29 ff) nichts ändern (vgl 14 Ns 4/15x).

Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der genannten Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

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