European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00124.20V.1210.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag nicht dargetan:
Kein solcher Grund ist, dass der Angeklagte noch (voraussichtlich) bis zum 31. August 2021 in F*****, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, wohnhaft sein wird (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).
Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise mehrerer Zeugen, deren Wohnorte im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck liegen (ON 2 S 1 f), zum Landesgericht für Strafsachen Graz verbunden wäre. Dass (zudem nur) der Angeklagte (im Delegierungsantrag vorab) erklärt hat, mit der Verlesung der Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung einverstanden zu sein (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), kann daran schon mit Blick auf seine (bislang) unterbliebene Äußerung zur Sache (§ 164 Abs 1 dritter Satz StPO; ON 2 S 29 ff) nichts ändern (vgl 14 Ns 4/15x).
Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der genannten Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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