Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB hat das Oberlandesgericht Innsbruck über eine Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck zu entscheiden, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde (ON 177).
In der Beschwerde lehnt der Verurteilte "alle sachlich und örtlich zuständigen Richter des Landesgerichtes und Oberlandesgerichtes Innsbruck" ab, weil durch Bruch der Amtsverschwiegenheit der Inhalt einer Entscheidung an die Presse weitergegeben worden sei.
Demnach ist das Oberlandesgericht Innsbruck auch konkret zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck berufen.
Über die Ablehnungserklärung betreffend das Oberlandesgericht Innsbruck hat gemäß dem § 74 Abs. 2, letzter Halbsatz, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Mitglieder eines Gerichtes können gemäß dem § 72 Abs. 1 StPO (ua) vom Beschuldigten abgelehnt werden, wenn er - außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Ausschließungsfällen - andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Die Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO).
Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl. 1973/326 uva). Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt, wie sie der Verurteilte hier vorbringt, aber nicht einzugehen ist (14 Ns 11/91 mwN, 13 Ns 24/92, 13 Ns 7/93 uva).
Dem Antrag auf Ablehnung aller "sachlich und örtlich zuständigen Richter" des Oberlandesgerichtes Innsbruck war daher der Erfolg zu versagen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck waren die Akten demnach dem genannten Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (§ 74 Abs. 2, zweiter Halbsatz, StPO).
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