OGH 13Ns10/93

OGH13Ns10/9325.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 6 a Vr 7.156/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Genannten auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem § 2 Abs. 1 lit. a StEG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

In Ansehung der strafgerichtlichen Anhaltung des Anton B***** vom 14. Feber 1991, 15.30 Uhr, bis 6.August 1991, 11.20 Uhr, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. a StEG nicht vor.

Text

Gründe:

Anton B***** wurde auf Grund eines Haftbefehls (ON 6) am 14.Feber 1991 um 15.30 Uhr wegen des dringenden Verdachtes des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 StGB und des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG festgenommen. Mit Beschluß vom 18.Feber 1991 (ON 10) wurde über ihn aus den Gründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 2 und 3 lit. b StPO) die Untersuchungshaft verhängt. Gleichzeitig wurde die Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB ausgedehnt (S 11). In der Haftprüfungsverhandlung vom 12.April 1991 ordnete die Ratskammer die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß dem § 180 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. b StPO an (ON 36). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 15.Mai 1991, AZ 22 Bs 197/91 (= ON 43), nicht Folge gegeben, allerdings den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wegen Zeitablaufes ausgenommen.

In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG (Überlassen von zumindest 100 Gramm Heroin an Ingrid H*****) und des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG (Besitz von Codein und Paracodin) erhoben (ON 47). Das Verfahren wegen Urkundenfälschung (insbes. Rezeptfälschung) und Verleumdung (des Untersuchungsrichters durch den Vorwurf des Amtsmißbrauchs) wurde eingestellt bzw. ausgeschieden (vgl. S 3).

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigem Urteil vom 6.August 1991 (ON 60) wurde Anton B*****aumgartner von dieser Anklage gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Am 29.Mai 1992 beantragte er unter Hinweis auf diesen Freispruch die Feststellung eines Haftentschädigungsanspruches (ON 73). Der Vorsitzende ging davon aus, daß dieser Antrag auf den Entschädigungsgrund des § 2 Abs. 1 lit. b StEG gestützt werde, verneinte aber diese Anspruchsvoraussetzung mit Beschluß vom 17. August 1992 (ON 77). Der dagegen von Anton B***** erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 29.März 1993, AZ 24 Bs 222/92 (= ON 86) Folge, weil die persönliche Anhörung des Entschädigungswerbers (§ 6 Abs. 3 StEG) verabsäumt und der Beschluß entgegen den Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 StEG, 13 Abs. 3 StPO vom Vorsitzenden allein gefaßt worden war.

In der nachgeholten Anhörung hat Anton B***** erklärt, daß er seinen Entschädigungsantrag nicht nur auf den § 2 Abs. 1 lit. b StEG, sondern auch auf die lit. a dieser Gesetzesstelle stütze, ohne allerdings darzutun, worin die damit behauptete Gesetzwidrigkeit der Anordnung und Aufrechterhaltung der Haft gelegen sei (ON 90).

Im Hinblick auf die Verlängerung der Anhaltung durch den bestätigenden Haftbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Mai 1991 (ON 43) hatte über die Anspruchsvoraussetzungen nach dem § 2 Abs. 1 lit. a StEG der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 StEG).

Die bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Bei der Entscheidung, ob eine strafgerichtliche Anhaltung gesetzwidrig angeordnet oder verlängert worden ist, kommt es auf den Erhebungsstand an, wie er sich den staatlichen Organen im Zeitpunkt der als gesetzwidrig erachteten Anordnung oder Verlängerung der Haft dargestellt hat. Nachträglich hervorgekommene Umstände müssen in diesem Zusammenhang (anders als bei der Frage der Verdachtsentkräftung gemäß dem § 2 Abs. 1 lit. b StEG) außer Betracht bleiben (Mayerhofer-Rieder Nebengesetze3 E 2 b zu § 2 StEG). Die (erst) im Zuge der Hauptverhandlung aufgetretenen Zweifel an der Verläßlichkeit der Aussage der Zeugin Ingrid H*****, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seines Entschädigungsanspruches der Sache nach allein beruft, sind daher nicht zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft über Anton B***** und der diese bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Mai 1991 waren die gesetzlichen Haftvoraussetzungen gegeben. Ingrid H***** hatte bei der Polizei angegeben, daß sie von Anton B*****, mit dem sie etwa seit Mitte 1989 zusammengelebt hat, ein Jahr lang jeden Tag einen "Schuß", im letzten halben Jahr jeden Tag bereits 2 Gramm Heroin geschenkt bekommen habe. Sie beschuldigte ihn auch der Fälschung von Reisepässen und Führerscheinen (S 67, 70). Bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Anton B***** wurden zahlreiche gefälschte Privatrezepte diverser Ärzte, Blankorezepte, Vordrucke von Arztstampiglien und andere Fälscherutensilien sichergestellt (S 93 ff). Auch bei seiner ersten Festnahme hatte Anton B***** eine größere Anzahl offenkundig gefälschter Rezepte bei sich (S 192, 206). Vor dem Untersuchungsrichter belastete die Zeugin den nunmehrigen Entschädigungswerber in Richtung des Überlassens einer großen Menge Heroin und (zumindest) der Rezeptfälschung schwer und blieb trotz Vorhalten auch nach Gegenüberstellung mit Anton B***** bei ihren Angaben (ON 37). Im Zusammenhang mit dessen Einlassungen bei der Polizei, wo er eine langjährige Suchtgiftabhängigkeit und die Fälschung von Rezepten eingestanden hatte, aus deren gewinnbringender Weitergabe er den eigenen Suchtgiftkonsum und den "seiner Freundin" finanziert habe (S 195, 197), konnten daher sowohl der Untersuchungsrichter und die Ratskammer als auch das Oberlandesgericht Wien mit Recht einen dringenden Tatverdacht nach dem § 12 Abs. 1 SGG und dem § 223 Abs. 1 StGB ableiten. Anton B***** war aber auch des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB für dringend verdächtig zu halten, denn nach der Aktenlage sprach alles dafür, daß er die gegen den Untersuchungsrichter gerichteten Vorwürfe wegen Amtsmißbrauches wider besseres Wissen erhoben hat (vgl. S 217; 229; 268, 269).

Auch die Haftgründe wurden mit Recht angenommen. Der Haftbefehl gegen Anton B***** vom 5.Dezember 1990 konnte erst am 14.Feber 1991 vollzogen werden, weil der Gesuchte an seiner Meldeanschrift trotz wiederholter Nachschau nicht angetroffen werden konnte (S 107). Er gab selbst zu, seit einiger Zeit keinen festen Wohnsitz gehabt zu haben (S 13), und er ging auch keiner geregelten Beschäftigung nach (S 5, 17). Anläßlich der vorübergehenden Festnahme am 22.Jänner 1991 versuchte er zu flüchten (S 192). Auf Grund dieser bestimmten Tatsachen war daher die Gefahr gegeben, Anton B***** werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr). Nach seiner gewalttätigen Charakterbeschaffenheit (siehe Strafregisterauskunft S 33 f) und der notorisch leichten Beeinflußbarkeit süchtiger Personen war auch zu befürchten, daß Anton B***** - allenfalls gewaltsam - auf die Zeugin Ingrid H***** einwirken könnte, um sie zur Zurücknahme ihrer belastenden Angaben zu bewegen (Verdunkelungsgefahr). Die durch einen längeren Zeitraum fortgesetzte Weitergabe einer insgesamt großen Suchtgiftmenge im Zusammenhang mit seiner eigenen Sucht indizierte auch die realistische Befürchtung, daß Anton B***** in Freiheit einschlägige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen könnte (Tatbegehungsgefahr).

Nach der Aktenlage hätten die Haftzwecke durch gelindere Mittel nicht erreicht werden können (§ 180 Abs. 4 und Abs. 5 StPO), und im Hinblick auf die bis zu 5 Jahren reichende Strafdrohung des § 12 Abs. 1 SGG war die Dauer der Haft auch zu keiner Zeit unangemessen (§ 193 Abs. 2 StPO).

Von einer Gesetzwidrigkeit der Anordnung oder Verlängerung der Haft des Anton B***** kann daher keine Rede sein.

Über die Anspruchsvoraussetzungen nach dem § 2 Abs. 1 lit. b StEG wird das Erstgericht in der im § 6 Abs. 2 StEG (iVm § 13 Abs. 3 StPO) vorgeschriebenen Zusammensetzung zu entscheiden haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte