European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00109.23T.0108.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Verlegung des Wohnsitzes des Angeklagten in den Sprengel des Bezirksgerichts Hall in Tirol und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 und RS0127777).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung der – nach der Aktenlage in der Steiermark wohnhaften – Zeuginnen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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