OGH 12Os99/02

OGH12Os99/027.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juni 2002, GZ 32 Hv 33/02h-37, und dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andreas B***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 24. August 2001 in Wien versuchte, Hildegard B***** mit Gwalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie zu Boden warf, auf sie einschlug, ihr die Strumpf- und Unterhose herunterzog, sich auf sie legte und versuchte, in sie einzudringen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Da der Schöffensenat nach denklogischer, eingehender und auch sonst mängelfreier Wertung der Tatmodalitäten dem Schuldspruch die Angaben des Tatopfers betreffend die Anbahnung und Durchführung der Tat zugrunde legte, die damit in Widerspruch stehende Verantwortung des Angeklagten hingegen ablehnte, war dessen diese Urteilsannahmen nicht berührende Behauptung, er habe die Zeugin B***** bereits "einmal nach Hause gebracht und da wollte sie auch Sex .... haben", entgegen der Beschwerde (Z 5) nicht gesondert erörterungsbedürftig (die Zeugin S***** machte - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - dazu keine unmittelbaren Wahrnehmungen, sondern deponierte in der Hauptverhandlung lediglich, dass sie der Angeklagte davon in Kenntnis setzte).

Soweit der Angeklagte allein die mangelnde Auseinandersetzung mit seinen Angaben vor dem Sachverständigen, wonach 'die "Watschen" nach dem "Aufgeilen und einem Erguss" gewesen wäre', wodurch im Hinblick auf den festgestellten Geschehensablauf 'ein anderer Vorfallsverlauf denkbar ist', unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung rügt, scheitert seine Argumentation bereits daran, dass eine erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf (fallbezogen) mehreren tatspezifischen Gewaltkomponenten basierenden Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung jedes einzelnen dieser jeweils für sich allein zur Tatbildverwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortung voraussetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines Schuldfaktors im Ergebnis unberührt bliebe. Zum Beschwerdevorwurf angeblich mangelnder Auseinandersetzung der Tatrichter mit der Frage, ob der Vorsatz des erhebliche sexuelle Reifedefizite aufweisenden Angeklagten "eine Vergewaltigung im Sinn des § 201 StGB überhaupt zu erfassen vermag", genügt der Hinweis auf US 7 f.

Die durch eigenständige Interpretation von Verfahrensergebnissen die vermeintliche Stichhaltigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers betonende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich verfehlt eine gesetzmäßige Darstellung, weil sie mit der Reklamation vermeintlich fehlender Feststellungen zur (weder auf Grund der Einlassung des Angeklagten noch anderer Verfahrensergebnisse indizierten) Problematik, "inwieweit .... der sexuell unreife Täter eine Vergewaltigung gemäß § 201 StGB und nicht nur etwa eine sexuelle Nötigung gemäß § 202 StGB in seinen Vorsatz überhaupt aufnehmen konnte", nicht am Urteilssachverhalt festhält, sondern der Sache nach partiell die dazu erhobene Mängelrüge wiederholt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt, dass über die Berufung des Angeklagten sowie über seine gegen den gemäß § 494a Abs 4 StPO gefassten Widerrufsbeschluss erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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