OGH 12Os98/11w (RS0127071)

OGH12Os98/11w9.8.2011

Rechtssatz

Das Urteil in gekürzter Form auszufertigen ist gemäß § 488 Abs 1 iVm § 270 Abs 4 StPO unzulässig, wenn eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde. Die Wendung „mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme“ greift Sanktionen nach §§ 21 bis 23 StGB unter den vorbeugenden Maßnahmen heraus, stellt aber keineswegs darauf ab, ob eine Unterbringung nachgesehen wurde.

Normen

StPO §270 Abs4
StPO §488 Abs1

12 Os 98/11wOGH09.08.2011
14 Os 159/11fOGH24.01.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_20110809_OGH0002_0120OS00098_11W0000_001

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