Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Corinna P***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt I./C./ des Urteilssatzes) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Darnach hat sie - soweit tatbestandsessentiell - im Jahre 1993 in V*****, S***** und an anderen Orten in insgesamt 33 Angriffen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Markus W***** als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil namentlich angeführte Kunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Zusage, ihnen Ferienwohnrechte im Schloß G***** zu verschaffen, zum Abschluß von Ferienrechtsverträgen und zur Entrichtung von Kaufpreisen oder Anzahlungen hierauf in der Höhe von insgesamt 1,062.350 S verleitet (I./C./) sowie in der Zeit von Mai 1993 bis 31. August 1993 als Geschäftsführerin, sohin als leitende Angestellte (§ 161 Abs 1 StGB), der Firma W***** Touristik GesmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem sie dem Betrieb Geldmittel in höherem Umfang für betriebsfremde Zwecke entzog und das Unternehmen ohne entsprechende kaufmännische Kenntnisse führte (III./).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die - im Hinblick darauf, daß der Anspruch auf ein vertraglich vereinbartes Ferienrecht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises begründet wird, den Eintritt des Schadens zum Faktenkomplex I./C./ im Falle der Leistung von (bloß) Anzahlungen problematisierende - Mängelrüge (Z 5) übergeht, daß die Angeklagte und ihr Mittäter nach den Urteilsfeststellungen bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handelten, weder die von Kunden unterfertigten Ferienrechtsverträge noch die von ihnen im Zusammenhang damit zur Einzahlung gebrachten Kaufpreise oder Anzahlungen an die Firma A***** weiterzuleiten, sondern diese Geldbeträge einzubehalten und überwiegend zur Abdeckung der privaten Schulden des Mitangeklagten W*****, aber auch von Firmenverbindlichkeiten zu verwenden, sodaß es tatplankonform in keinem Fall des Faktenkomplexes I./C./ zu der bedungenen Gegenleistung der Firma A***** kommen konnte (US 22 bis 26).
Daher ist es für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB unbeachtlich, ob die Firma W***** Touristik GesmbH im (von der Beschwerde nicht näher bezeichneten und auf rein hypothetischer Basis relevierten) Rücktrittsfall Anspruch auf einen Teil der Zahlungen gehabt hätte; waren doch die betrügerischen Angriffe bereits (auch) mit der thematisierten Leistung von Teilzahlungen, die - ebenso wie die Leistung des gesamten Kaufpreises - mangels eines wirtschaftlichen Äquivalents eine Vermögensverringerung herbeiführte, vollendet (vgl Leukauf-Steininger Komm3 RN 61, 62, Mayerhofer-Rieder StGB4 E 95 jeweils zu § 146).
Den sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobenen Einwänden zuwider waren daher (zusätzliche) Konstatierungen über Vertragsinhalt, Stornomöglichkeiten und -kosten sowie allfällige Schadenersatzforderungen der Firma W***** Touristik GesmbH ebensowenig geboten wie eine Erörterung der Behauptung, einige Kundenzahlungen hätten schon auf Grund der Verhaftung der Angeklagten nicht mehr weitergeleitet oder rücküberwiesen werden können.
Die Fragen, "ob und welche Entscheidungsbefugnis die Beschwerdeführerin bei der Firma W***** hatte", ob sie Entscheidungen des Mitangeklagten W***** hätte beeinflussen und abändern können oder wer für die Firma W***** zeichnungsberechtigt war, betreffen - entgegen der Beschwerdeargumentation - im gegebenen Sachkonnex keine entscheidungsrelevanten Tatsachen, weil sie die festgestellten (bereits angeführten) objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernisse unberührt lassen.
Der gegen das Schuldspruchfaktum III./ (fahrlässige Krida) ausgeführten, Feststellungen zu den "internen Befugnissen" der Beschwerdeführerin "im Innenverhältnis zu den Gesellschaftern der W***** Touristik GesmbH" vermissenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) genügt es zu erwidern, daß die Angeklagte im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin des genannten Unternehmens war (US 21, 28) und damit eine Organfunktion innehatte, mit der schon kraft Gesetzes (§§ 15 ff GesmbHG) die Pflichten eines leitenden Angestellten des Unternehmens verbunden sind, die auch dann keine Veränderung erfahren, wenn - wie hier behauptet - der Geschäftsführer Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender Entscheidungsträger unterwirft (Leukauf-Steininger aaO § 161 RN 5 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die hohe (500.000 S weit übersteigende) Schadenssumme, als mildernd hingegen die "Unbescholtenheit" der Angeklagten, deren teilweise abgelegtes Geständnis, das lange Wohlverhalten seit der letzten Tat und die untergeordnete Beteiligung am Verbrechenstatbestand.
Auf der Basis dieser Strafzumessungsgründe verhängte das Erstgericht über die Angeklagte nach § 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die es ihr gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Auch die eine Strafreduktion anstrebende Berufung der Angeklagten ist unbegründet.
Abgesehen davon, daß der Milderungsumstand des Wohlverhaltens der Angeklagten durch längere Zeit nicht vorliegt (Leukauf-Steininger aaO § 34 RN 27), vermag die Beschwerdeführerin durch die Einwände, ihre untergeordnete Rolle sei vom Erstgericht viel zu wenig gewürdigt worden, sowie die (zu ergänzen: als Geschäftsführerin der Firma W***** Touristik GesmbH übernommene) Verantwortung sei ihr zunächst nicht bewußt geworden, keine für die angestrebte Korrektur der nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes durchaus tätergerechten und schuldangemessenen Sanktion geeigneten Aspekte aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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