Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Robert R***** wurde (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satzund 15 StGB sowie (B) des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, 2 und 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Nach dem - im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen - erstbezeichneten Schuldspruchkomplex hat er an verschiedenen Orten in Tirol, Salzburg und Kärnten fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (I.) weggenommen, nämlich - zusammengefaßt wiedergegeben - ab der Nacht zum 18.März 1995 bis 24. März 1995 in insgesamt sieben Angriffen, davon in sechs Fällen durch Einbruch (Aufbrechen von Kraftfahrzeugen bzw versperrter Handschuhfächer) den jeweils betroffenen Firmen bzw Fahrzeugberechtigten Brieflose, Bargeld, Bekleidung, drahtlose Telefon- und andere technische Geräte, sowie Reiseutensilien im Gesamtwert von zumindest 64.541 S und (II.) durch gewaltsames Aufbrechen von Personenkraftwagen wegzunehmen versucht, nämlich (1) in vier Fällen in der Nacht zum 19.März 1995 und (2) in vier weiteren Fällen in der Nacht zum 24.März 1995.
Rechtliche Beurteilung
Die nur gegen den Schuldspruchkomplex A wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (allein) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich ausschließlich gegen die Tatsachengrundlagen der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung gemäß § 130 zweiter Satz StGB richtet, geht fehl.
Der Beschwerdeeinwand, wesentliche tatrichterliche Feststellungen seien von innerem Widerspruch behaftet, weil einerseits dem Angeklagten die Absicht, "sich zumindest einige Wochen lang durch Wiederholung von PKW-Einbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", angelastet, andererseits aber der Tatzeitraum mit 18. bis 24.März 1995 begrenzt werde, trägt dem Aussagewert der relevierten subjektiven und objektiven Tatkriterien nicht jeweils sinnentsprechend Rechnung. Steht doch eine auf mehrwöchige Tatwiederholung ausgerichtete fortlaufende Bereicherungsintention in keinem logisch unvereinbaren Gegensatz zu dem Umstand, daß der Angeklagte hier tatplanwidrig bereits nach Ablauf von rund sechs Tagen verhaftet und solcherart an der ursprünglich ins Auge gefaßten Prolongierung der gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle gehindert wurde. Daß bei entsprechender Wiederholungsabsicht schon ein einziger (selbst bloß versuchter) diebischer Angriff nach § 130 StGB qualifiziert sein kann, sei lediglich vollständigkeitshalber hinzugefügt.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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