Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Wolfgang Franz W***** wurde des am 10.Februar 1991 begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch in drei BILLA-Filialen nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Nach § 129 StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gegen diesen Strafausspruch richtet sich seine auf § 281 Abs. 1 Z 11 (zweiter Fall) StPO gestützte Beschwerde.
Im Urteil wurde die Enthemmung des Angeklagten durch Alkohol und Aufputschmittel als mildernd gewertet. Der unter Hinweis auf § 34 Z 11 StGB erhobene Einwand des Beschwerdeführers, daß damit aber nicht die ganze Tragweite dieses sehr wesentlichen Milderungsgrundes herangezogen worden sei, macht keine unrichtige Beurteilung, sondern nur eine unrichtige Wertung des angenommenen Milderungsgrundes geltend.
Weiters wurde vom Erstgericht zutreffend die - von der Beschwerde unter Zitierung des § 34 Z 14 StGB besonders herausgestrichene - durch Zustandebringung der Diebsbeute teilweise objektive Schadensgutmachung als mildernd gewertet, nicht aber der - übrigens im Urteil gar nicht
festgestellte - Wille des Angeklagten die sonstigen Einbruchsschäden später bezahlen zu wollen, was aber ohnehin als bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung einen zusätzlichen Milderungsgrund nicht begründen könnte (LSK 1978/276).
Die unbegründete Beschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), weshalb über die damit verbundene Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
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