OGH 12Os96/15g

OGH12Os96/15g27.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michail S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 23. April 2015, GZ 47 Hv 23/15f‑23, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00096.15G.0827.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine verfehlt in Beschlussform erfolgte Vorhaftanrechnung enthält (zur Rechtsnatur eines solchen Ausspruchs vgl Fabrizy, StGB11 § 38 Rz 5), wurde Michail S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in S***** anderen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig (1./, 2./ und 4./) und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

1./ am 31. Jänner 2015 Gewahrsamsträgern der D***** GmbH Kosmetikartikel im Gesamtwert von 241,55 Euro;

2./ am 31. Jänner 2015 Gewahrsamsträgern der B***** AG vier Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 67,96 Euro;

3./ am 31. Jänner 2015 Gewahrsamsträgern der P***** GmbH eine Flasche Whiskey und vier Flaschen Wodka im Gesamtwert von 75,61 Euro, wobei er bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er Renate St***** und Kuldeepo K***** Stöße gegen den Körper versetzte und sich loszureißen versuchte;

4./ am 9. Jänner 2015 der M***** Reinhard Müller HandelsgmbH vier Parfumflakons im Gesamtwert von 280,30 Euro, wobei die Tat beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall, nominell auch Z 9 lit a) zuwider geht aus der Konstatierung, wonach der Angeklagte die Gewalthandlungen in der „Absicht“ setzte, „mit der Beute das Geschäftslokal verlassen zu können und sich die weggenommenen Sachen zu erhalten“ (US 4), zweifelsfrei hervor, dass er mit dem deliktsspezifischen erweiterten Vorsatz im Sinn des § 131 StGB (§ 5 Abs 2 StGB) handelte.

Mit dem Einwand, der geringfügige Wert der weggenommenen Sachen stehe der Annahme absichtlichen, auf Beuteerhaltung gerichteten Handelns entgegen, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unerörtert gelassen (vgl US 5).

Soweit die Beschwerde auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen aus den Angaben der Zeugin St***** vor der Polizei ableitet, dass es dem Angeklagten „ausschließlich darauf angekommen sei, zu flüchten und nicht darum, sich die fünf gestohlenen Flaschen zu erhalten“, richtet sie sich erneut unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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