Spruch:
I. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
II. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
III. Den Angeklagten Kazim G*****, Mehdi P***** S***** und Houshmand R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
IV. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Savor Behrang M***** wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (IV/5) sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Straf- und Kostenausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Wels die neue Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.
Text
Gründe:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kazim G*****:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Kazim G***** des Verbrechens der kriminellen Organisation (richtig - vgl BGBl I Nr 134/2002:) nach § 278a StGB (I), (richtig:) der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 und 3 SMG (II/4), (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (IV/1) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (V/1) schuldig erkannt.
Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er
I. sich (von 1998 bis April 2000 in Österreich - US 43 ff) an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet war, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte;
II. 4. den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) ein- und ausgeführt sowie in Verkehr gesetzt, indem er
a) im September 1999 in zwei Angriffen jeweils zumindest zehn Kilogramm Cannabisharz in Holland von einem unbekannt gebliebenen iranischen Staatsbürger ankaufte und anschließend mit seinem Personenkraftwagen der Marke Mercedes 190 aus Holland aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einführte und hier gewinnbringend in Verkehr setzte,
b) im Zeitraum von September 1999 bis April 2000 insgesamt acht Suchtgiftlieferungen von Holland nach Österreich mitorganisierte und mitfinanzierte, wobei durch Hüseyin A***** und die eingesetzten Kuriere insgesamt ca 200 kg Cannabisharz nach Salzburg transportiert worden sind und er eine Teilmenge von ca 150 kg Cannabisharz nach Wien brachte bzw bringen ließ, wo Behnam M***** und Ali Reza C***** für das gewinnbringende In-Verkehr-setzen durch ihre Verteiler - insbesondere im Lokal "G***** B*****" - zuständig waren,
c) im Zeitraum von September 1999 bis Dezember 1999 an Robert K***** wöchentlich 0,5 bis 1 kg Cannabisharz, insgesamt zumindest sechs Kilogramm zum Preis von 50.000 S je Kilogramm verkaufte, wobei Kazim G***** die Tat gewerbsmäßig, als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Personen zur Begehung derartiger Straftaten und mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten G***** aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerde zuwider hatte die beantragte Einholung eines neuroonkologischen bzw neuropsychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte auf Grund seiner Hirntumorerkrankung "zum vorgeworfenen Tatzeitraum nicht in der Lage war, das Unrecht einer - allfällig begangenen - Tat einzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln" (S 94/LIV iVm Beil./4 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 2409/LIV), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) zu unterbleiben, weil nach den denklogischen Überlegungen des Schöffensenats im Beweisverfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten G***** indizierten, insbesondere die nach seiner Verantwortung im relevanten Zeitraum häufig absolvierten Reisen (nach Holland und in die Türkei) sowie seine Geld- und sonstigen Geschäfte vielmehr das Gegenteil erwiesen (US 122).
Die "Abhörung bzw Vorspielung sämtlicher Tonbandaufzeichnungen über die Telefonüberwachung der Anschlüsse des Kazim G***** und des Robert K*****" wurde bloß außerhalb der Verhandlung (schriftlich - ON 2518/LVI) begehrt, dieser Antrag inhaltlich des - vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten - Hauptverhandlungsprotokolls aber in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, sodass insoweit schon die Legitimation zur Beschwerde fehlt (Ratz WK-StPO § 281 Rz 310).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider, hat das Schöffengericht die damit bekämpften verbrecherischen Aktivitäten des Angeklagten G***** (I und II/4/a-c) mängelfrei begründet (US 111 ff). Dabei hat es sich auf die ursprünglich belastenden Angaben der Mitangeklagten Farnosh S***** und des Schwagers des Beschwerdeführers, Hüseyin A*****, sowie auf die durchwegs belastenden Darstellungen des Mitangeklagten Robert K***** gestützt und logisch und empirisch einwandfrei begründet, warum es späteren, für den Angeklagten G***** günstigeren Darstellungen von Mitangeklagten und Zeugen keinen Glauben schenkte. Es hat ferner berücksichtigt, dass mit Farnosh S***** insgesamt 26 Niederschriften aufgenommen wurden, in denen sich der Genannte selbst, aber auch (ua) den Angeklagten G***** schwer belastete. Aus der Präzisierung dieser Verantwortungen durch sukzessive Angabe weiterer Mittäter (US 89), folgerten die Tatrichter, dass der Angeklagte S***** "grundsätzlich dazu tendierte, Mitangeklagte eher aus der Sache herauszuhalten, als sie zu Unrecht oder doch überschießend zu belasten" (US 91). Als weitere Argumente für die Richtigkeit der ursprünglich belastenden Angaben des Farnosh S***** wertete das Schöffengericht (ua) die Tatsache, dass er keinen Grund für eine ursprüngliche Fehlbezichtigung nennen konnte (US 91). Die Tatrichter haben auch die Aussagen der Zeugen Nikolaus E***** und Nenad K***** über das vom Mitgefangenen S***** vorgeblich abgelegte Eingeständnis falscher Belastungen anderer in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen und unter Erörterung einer Reihe von Verfahrensergebnissen mit eingehender denkrichtiger Begründung abgelehnt (US 92 ff), insbesondere auch berücksichtigt, dass der Angeklagte G***** durch einen Kassiber auf Farnosh S***** dahingehend Einfluss nahm, die in Ansehung anderer Beteiligter objektivierten Belastungen zurückzunehmen.
Schließlich wertete das Schöffengericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die hohen Bareinzahlungen auf die von ihm benützten Konten in der Zeit vom Jänner 1999 bis März 2000 (insgesamt 710.000 S) zu erklären (US 118) und wiederholt (für Suchtgiftimporte nützliche) Autoanmietungen tätigte (US 119). Zu der Konstatierung der subjektiven Tatseite des Verbrechens der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) erwog das Schöffengericht, dass der Angeklagte G***** wusste, dass eine Vielzahl von Personen erforderlich war, um den Transport des Suchtgiftes vom Erzeugungsland nach Holland und in der Folge nach Österreich zu organisieren und durchzuführen, sowie den regelmäßigen Verkauf derart großer Suchtgiftmengen zu bewältigen (US 121), ferner dass er selbst Kontakt "zumindest zum Suchtgifthändler in Holland, seinem Schwager Hüseyin A*****, Navid T*****, Ali Reza C***** und Behnam M*****" (plus Kuriere) hatte (US 121).
Indem der Beschwerdeführer behauptet, das Erstgericht habe die dargestellten Entlastungsversuche von Mitangeklagten und Zeugen nicht berücksichtigt, vernachlässigt sie prozessordnungswidrig die dargestellte eingehende Urteilsbegründung.
Mit den Hinweisen auf die Angaben der Mitangeklagten Ali Reza C*****, Babak M***** M***** und Adem C*****, wonach der Angeklagte G***** mit den Suchtgiftgeschäften nichts zu tun gehabt habe, versucht er bloß den Beweiswert der vom Erstgericht als tragfähig beurteilten Beweisergebnisse nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen.
Dass Elif und Vezir K***** "den Eindruck hatten", dass der Angeklagte G***** mit den Suchtgifttransporten nichts zu tun hatte, war als subjektive Wertung nicht Gegenstand einer Zeugenaussage und somit nicht zu erörtern.
Auch die Belastung durch den Mitangeklagten Robert K***** (betreffend II/4/c) ficht der Beschwerdeführer nach Art einer unzulässigen Schuldberufung an. Denn die Tatrichter haben dessen Angaben - wie bereits einleitend dargestellt - einer ausführlichen und formal einwandfreien Würdigung unterzogen und deren Verlässlichkeit daraus abgeleitet, dass sich Robert K***** dadurch selbst massiv belastete, im Verfahren kein Grund für eine Fehlbezichtigung hervorkam und auch der Schwager des Beschwerdeführers, Hüseyin A*****, „in seiner ersten Niederschrift von illegalen Geschäften zwischen G***** und K***** ausging und sich gerade deshalb an G***** wandte" (US 115). Weshalb die Verantwortung des Angeklagten A*****, dass er an Robert K***** 12 kg Cannabis verkaufte, gesondert zu erörtern gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt angegeben (§ 285a Z 2 StPO).
Der Erledigung der gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation (I) gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist voranzustellen, das nach den Urteilsannahmen von Frühjahr 1998 bis April 2000 eine auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung einer größeren Zahl von mehr als zehn Personen bestand, deren gemeinsamer Zweck und Tätigkeit ... auf die fortgesetzte und geplante Begehung nach § 28 Abs 2 bis 4 SMG strafbarer Handlungen ausgerichtet und deren unternehmerisches Ziel es war, qualitativ ansprechendes Suchtgift, insbesondere Cannabisharz und auch Kokain in entsprechend hoher Quantität aus dem jeweiligen Herstellerland zu organisieren und schließlich von Holland aus über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zu liefern und hier gewinnbringend in Verkehr zu setzen. Um dieses Ziel, Drogengeschäfte internationalen Zuschnitts verwirklichen zu können, war diese Verbindung insoweit strukturiert, als einzelne Mitglieder, wie der bislang unbekannt gebliebene "Adil", von Holland aus die entsprechenden Suchtgiftlieferungen dorthin und weitere Mitglieder, auch von Österreich aus, den Transport des Suchtgiftes bis zu den vorgesehenen Zielorten organisierten. Zur Abwicklung der grenzüberschreitenden, internationalen Aktivitäten standen der Organisation teils unauffällige, unbescholtene Kuriere zur Verfügung, teils wurden die jeweiligen Kurierdienste auch von den Organisatoren selbst geleistet. Für Zwecke des Verkaufs standen auch von Komplizen gepachtete oder unterverpachtete Lokale zur Verfügung, wo das gelieferte Suchtgift rasch an einen größeren Personenkreis abgesetzt werden konnte. Eines der primären Ziele dieser unternehmensähnlichen Verbindung war vor allem die Erzielung einer jedenfalls den Betrag von damals 500.000 S, nunmehr 40.000 EUR übersteigenden Bereicherung. Die aus den Drogengeschäften erzielten, nicht unbeträchtlichen Erlöse wurden teils wieder in den Suchtgifthandel investiert, teils zur Bestreitung des aufwendigen Lebenswandels verwendet, teils wurden aber auch erhebliche Beträge über Mittelsmänner (Reza Shamseddin M*****) in das Ausland (Iran) transferiert und Mittel für die Bestreitung der Verteidigungskosten inhaftierter Mitglieder der kriminellen Organisation (S*****, Eva O***** und Ali G*****) zur Verfügung gestellt bzw zu stellen getrachtet.
Um sich gegen allfällige Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen, wurden zum Transport des Suchtgiftes wiederholt Fahrzeuge bei verschiedenen Leihwagenfirmen (beispielsweise bei der Firma S***** in der BRD), teils auch unter falschem Namen, angemietet, Mobiltelefone häufig gewechselt und anonym (mit Wertkarte) betrieben und im Ausland auch Handys mit deutscher oder auch holländischer Berechtigung (SIM-Karte) benützt. Im Zuge der zur Abwicklung der in Rede stehenden Suchtgiftgeschäfte geführten Telefonate wurde zur Bezeichnung der Art und der Menge des Suchtgifts eine Vielzahl verschlüsselter Begriffe verwendet, wodurch unter anderem auch der Anschein legal abgewickelter Geschäfte erweckt werden sollte (US 43 f). Mit der Behauptung, es mangle an Feststellungen zum objektiven Tatbestand des Verbrechens der kriminellen Organisation, übergeht die Rüge sämtliche dazu getroffenen Konstatierungen und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für den Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Verbrechens, der die - zum Teil bereits bei Erledigung der Mängelrüge (Z 5) wiedergegebenen - in US 121 f getroffenen Feststellungen prozessordnungswidrig übergeht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehdi P***** S*****:
Mehdi P***** S***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB (II/10) und (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (IV/8) schuldig erkannt.
Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat er II/10. sich den bestehenden Vorschriften zuwider am In-Verkehr-setzen einer großen Suchtgiftmenge (§ 28 Abs 6 SMG) durch den Mitangeklagten Farnosh S***** beteiligt, indem er
im März oder April 2000 Farnosh S***** mit seinem Personenkraftwagen zur Wohnung des Mustafa K***** in 1030 Wien chauffierte, wo S***** zwei Kilogramm Cannabisharz abholte und den Genannten anschließend mit dem Suchtmittel in die G*****gasse in 1140 Wien zum Lokal "C***** D*****" brachte, wo Farnosh S***** die in Rede stehende Suchtgiftmenge an Enrico K***** übergab,
mit Farnosh S***** am 7. April 2000 den aus Deutschland kommenden Suchtgiftlieferanten Ali G***** beim Hotel K***** traf, worauf es in der Folge zur Übernahme von drei Kilogramm Cannabisharz durch Farnosh S*****, zur Bezahlung des vom Angeklagten verwahrten Kaufpreises von 90.000 S und zum Verkauf dieses Suchtgifts an Enrico K***** durch Farnosh S***** kam.
Auch die vom Angeklagtem P***** S***** gegen den Schulspruch II/10/a, b aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) vermag einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen.
Soweit sie releviert, der Schuldspruch II/10/a sei unvollständig begründet, weil das Erstgericht die Aussage des Mitangeklagten Mustafa K***** nicht erörterte, wonach Farnosh S***** "die zwei Kilogramm Cannabisharz", die er von ihm übernommen hatte, mit dem Taxi (und nicht mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW) zu Babak Moheb M***** brachte, übergeht sie prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, wonach der Rechtsmittelwerber mit dem unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) Farnosh S***** im März 2000 überein kam, sich an dessen Suchtgiftgeschäften ohne sie selbst unmittelbar durchzuführen, als Chauffeur zu beteiligen, indem er S***** zu den einschlägigen Treffpunkten bringen und "begleiten" sollte und sich in Erfüllung dieses Übereinkommens sowie in Kenntnis des Tatplans an dem in Rede stehenden Suchtgiftgeschäft schon dadurch tatbildlich nach § 12 dritter Fall StGB beteiligte, dass er den unmittelbaren Täter mit seinem Personenkraftwagen zur Wohnung des Mustafa K***** brachte und begleitete, als dieser dort die zwei Kilogramm Cannabisharz abholte (US 71), ferner aber auch, dass dem Angeklagten ein Suchtgifttransport zu M***** nicht zur Last liegt.
Dass Mustafa K***** (zu seinem Vorteil) wegen dieses Suchtgiftverkaufs an Farnosh S***** (mit anschließendem Weiterverkauf an Enrico K***** im März oder April 2000 (II/11/k und II/10/a) nicht angeklagt wurde, lässt den bekämpften Schuldspruch unberührt. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet den Tatbeitrag des Angeklagten zum Suchtgiftverkauf des Farnosh S***** vom 7. April 2000 (II/10/b) mit der Behauptung, er „habe lediglich den zur Verfügung gestellten Geldbetrag gezählt, diesen kurzfristig verwahrt und anschließend wieder an S***** weitergegeben, bloßes Begleiten des Täters in Kenntnis des Tatplan, bloßes einverständliches Aufhalten in Tatortnähe bzw bloßes Dabeisein, Mitansehen, Dulden der Tatausführung und ähnliches" genüge nicht. Damit übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, wonach er den unmittelbaren Täter durch seine Aktivitäten bei den Suchtgiftgeschäften zum gemeinsamen wirtschaftlichen Vorteil unterstützen wollte und in Verfolgung dieses Ziels am 7. April 2000 telefonisch den Kontakt zwischen dem Drogenkurier A1i G***** und Farnosh S***** zwecks Verkauf/Ankauf von drei Kilogramm Cannabisharz herstellte (vgl US 71 f, 143), sodass auch die Behauptung urteilsfremd ist, dass er vor der Vollendung der Straftat keinen Beitrag leistete.
Mangels Festhaltens am vollständigen Urteilssachverhalt verfehlt somit die Rechtsrüge die gesetzmäßige Ausführung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Houshmand R*****:
Houshmand R***** wurde (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG (IV/9) schuldig erkannt.
Darnach hat er
IV/9. in Wien gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er von 1999 bis April 2000 in Wien von Farnosh S*****, Mustafa K***** und Behnam M***** eine unbekannte Menge Opium ankaufte „oder sonst übernahm",
von 1999 bis April 2000 Cannabis in Form von Joints und Kokain von Farnosh S***** und anderen übernahm,
im März 2000 im Raum Wien an Mohamed Reza M***** eine unbekannte Menge Opium (allenfalls) über Auftrag von Farnosh S***** übergab, am 18. März 2000 von Farnosh S***** im Raum Wien fünf bis sechs Gramm Kokain übernahm,
am Abend des 25. März 2000 in Wien an einen unbekannten Abnehmer ein Suchtmittel ("das Eine") in unbekannter, jedoch nicht großer Menge verkaufte,
am 30. März 2000 im Raum Wien eine unbekannte Menge Kokain schlechter Qualität von Mustafa K***** übernahm,
von Beginn des Jahres 2000 bis 26. April 2000 im Raum Wien Opium (das Schwarze, das Dunkle) und Cannabisharz (das Braune) an Ernst N***** in unbekannter, jedoch nicht großer Menge verkaufte, im Zeitraum vom 14. April 2000, 18.53 Uhr bis 16. April 2000, 00.23 Uhr, über telefonische Kontaktaufnahme mit einem Taxifahrer (Perser) für Ali Reza C***** Opium organisierte, welches er in der Folge an Ernst N***** und Farnosh S***** übergab,
im selben Zeitraum von Ali Reza C***** Suchtmittel, "das Andere" (vermutlich Cannabisharz) in unbekannter Menge bestellte und auch ankaufte, wobei dieses Suchtmittel für den Weiterverkauf an Ernst N***** vorgesehen war,
im Zeitraum vom 15. April 2000, 21.56 Uhr bis 16. April 2000, 00.23 Uhr, an Ali Reza C***** zweimal Kokain in unbekannter Menge, welches er von Farnosh S***** bezog, übergab,
am 14. April 2000 gegen 22.00 Uhr in seiner Wohnung in 1010 Wien an Ernst N***** über dessen Bestellung eine unbekannte Menge "das Andere" (vermutlich Opium oder Kokain) verkaufte,
am 27. April 2000 um 13.20 Uhr in seiner Wohnung in 1010 Wien 0,05 Gramm Rohopium, ein Gramm Kokain und 0,1 Gramm Marihuana besaß. Die gegen die gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtete, undifferenziert aus Z 5 und 10 (9 lit a) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Houshmand R***** ist nicht berechtigt.
Mit der vom Beschwerdeführer kritisierten (Z 5) Formulierung, "dabei war ihm zu unterstellen, dass er in der Absicht handelte, sich durch das wiederholte Überlassen von Opium und Kokain an andere eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", trachteten die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung sinnfällig bloß unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass sie auf Grund der Beweisergebnisse die Überzeugung gewannen, dass der Angeklagte die Taten gewerbsmäßig verübte.
Für die bekämpfte Annahme ist es nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer mit Geld oder Suchtgift entlohnt wurde (Jerabek in WK2 § 70 Rz 10), sodass die diesbezüglichen Depositionen des Zeugen Ernst N***** - der Beschwerde zuwider - nicht erörtert werden mussten.
Soweit die Rüge (Z 10) einen Mangel an rechtsirrtümlich unterlassenen Feststellungen zum Gewöhnungsprivileg des § 27 Abs 2 SMG behauptet, weist sie prozessordnungswidrig auf kein Beweisergebnis hin, das indizierte, der Angeklagte R***** hätte die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, sodass der Einwand ins Leere geht.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen über die Absicht, durch die Taten eine fortlaufende Einnahme zu erzielen, behauptet, übergeht sie prozessordnungswidrig die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 73).
Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das Urteil in Ansehung des Angeklagten Savor Behrang M***** mit dem Mangel an rechtsirrtümlich unterlassenen Feststellungen zu den Verjährungsvoraussetzungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behaftet ist.
Savor Behrang M***** wurde mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG schuldig erkannt, weil er im März oder Mai 1998 in Wien in der Nähe des Westbahnhofs einmal Mahdi Eissa S***** 100 Gramm Cannabisharz überlassen hat.
Die Verjährungsfrist für dieses Delikt beträgt gemäß § 57 Abs 3 letzter Fall StGB ein Jahr und endete demnach (spätestens) im Mai 1999.
Die Aktenlage indiziert die Annahme, dass eine Fortlaufshemmung nach § 58 StGB nicht eingetreten ist und die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen den Angeklagten erst am 3. Juli 2000 gesetzt wurde (ON 717).
Die dem Angeklagten Savor Behrang M***** zum Nachteil gereichende aufgezeigte materielle Nichtigkeit erfordert die Kassation des in Rede stehenden Schuldspruchs und - in Ermangelung entsprechender erstinstanzlicher Tatsachenfeststellungen - die Rückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Bezirksgericht (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).
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