OGH 12Os94/95

OGH12Os94/953.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschuggel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred W***** und Walter T***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21.März 1995, GZ 19 Vr 1140/94-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfred W***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG, teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (A/I und II) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B/I) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er (A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge ein- und ausgeführt, indem er jeweils aus den Niederlanden (I) im Mai 1994 20 Gramm Kokain nach Österreich und (II) am 4.Juni 1994 mindestens 122 Gramm Kokain nach Deutschland transportierte und dort Walter T***** und Carmen L***** zum Weitertransport der zuletzt genannten Suchtgiftmenge nach Österreich bestimmte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a, 9 lit a und lit b erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung.

Denn das Beschwerdevorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich in der Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Walter T***** und richtet sich damit - auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigerweise - allein gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenates, während die Rechtsrüge von urteilsfremden Prämissen ausgeht.

Gestützt auf den Einwand (Z 9 lit a), das Suchtgift sei zum Verbrauch in Liechtenstein bestimmt gewesen, wo alle "Beteiligten" gewohnt hätten und sei im Inland "nur aufgeteilt" worden, behauptet der Beschwerdeführer, "die Durchreise und Umverteilung einer Suchtgiftmenge unter den drei Gewahrsame-Inhabern" stelle objektiv den Tatbestand des § 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG nicht her.

Dieser nicht näher ausgeführte Einwand läßt nicht mit der für die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes erforderlichen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) erkennen, inwiefern die ins Treffen geführten Modalitäten der geplanten Suchtgiftverwertung für die rechtliche Beurteilung der zeitlich vorgelagerten und auch von der Beschwerde nicht bestrittenen Tatsache von Bedeutung sein sollten, daß der Angeklagte die tatverfangenen Kokainmengen jeweils aus den Niederlanden ausgeführt und über Deutschland - teilweise als Bestimmungstäter - nach Österreich eingeführt hat (US 8 f). Die Beschwerde vermengt vielmehr den vom Erstgericht allein zur Tatsachengrundlage seiner rechtlichen Beurteilung gemachten grenzüberschreitenden Suchtgifttransfer durch den Angeklagten mit der weiteren - auf einer anderen tatsächlichen und rechtlichen (§ 12 vierter Fall SGG) Ebene gelegenen - Frage, auf welche Weise über das Suchtgift in der Folge verfügt werden sollte und geht damit prozeßordnungswidrig am eigentlichen Anfechtungsgegenstand vorbei.

Gleichfalls nicht am Urteilsinhalt orientiert ist sie mit dem weiteren Einwand (Z 9 lit b), der Angeklagte sei zum Zeitpunkt des Drogenschmuggels "paranoid, massiv drogenbeeinträchtigt und deshalb zurechnungsunfähig gewesen", weil sie damit die gegenteilige Konstatierung (US 10) ignoriert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) ebenso bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen wie die für die Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehene "Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld".

Über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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