OGH 12Os94/06z

OGH12Os94/06z28.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten R***** reg GenmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Mai 2006, GZ 4 Hv 147/03g-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 10, demzufolge auch in der Subsumtionseinheit nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner gegen den Ausspruch über die Strafe ergriffenen Berufung wird der Angeklagte auf diese teilkassatorische Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch und - im Umfang der Schuldsprüche 1 bis 9 - einen Zuspruch an die Privatbeteiligte R***** reg GenmbH enthält, wurde Franz O***** des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu nachstehenden Zeiten in Mooskirchen die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter der R***** registrierte Genossenschaft mbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem genannten Unternehmen einen den Betrag von 40.000 Euro übersteigenden und zumindest (unverzinst) 246.337,64 Euro betragenden Vermögensnachteil zugefügt, dass er nachgenannten Personen Darlehen gewährte, obwohl er wusste, dass diese infolge nicht durchgeführter Prüfung des Kreditrisikos, mangelhafter oder nicht eingeholter Kreditunterlagen sowie teilweise wegen von vornherein feststehender Unfähigkeit der Kreditmittelrückführung keinesfalls in voller Höhe zurückgezahlt werden können, wobei es im Fall Peter F***** und Monika F***** beim Versuch blieb,

1. vom 2. Jänner 1997 bis 27. Dezember 1999 durch die Einräumung eines internen Kreditrahmens bis 295.000 S an die A***** D.o.o. für Betriebsmittel beziehungsweise für den Geschäftsbetrieb (Gesamtobligo unverzinst per 31. März 2000 8.525,54 Euro),

2. am 4. November 1996 durch die Gewährung eines Kredites von 670.000

S an Maria W***** für „diverse Anschaffungen" (aushaftendes Obligo unverzinst per 31. März 2000 44.271,56 Euro),

3. am 6. März 2000 durch die Gewährung eines Kredites in der Höhe von 150.000 S an Robert S***** für einen unbekannten Zweck (aushaftendes Obligo unverzinst per 31. März 2000 7.279,17 Euro),

4. vom 24. August 1998 bis 7. Juni 1999 durch die Gewährung von Krediten zwischen 200.000 S und 622.000 S an Vasile T***** für den Ankauf einer Eigentumswohnung und eines Grundstückes (aushaftendes Obligo unverzinst per 31. März 2000 43.054,84 Euro),

5. am 14. Dezember 1998 und am 13. März 2000 durch die Gewährung eines Kontokorrentkredites in der Höhe von 1,550.000 S und 80.000 S an Manfred Re***** für den Ankauf einer Eigentumswohnung (aushaftendes Obligo unverzinst per 31. März 2000 30.839,63 Euro),

6. durch die Gewährung eines Abstattungskredites an Elmar E***** für Betriebsmittel am 1. Juli 1998 über 300.000 S, am 7. September 1998 über 1,515.000 S und am 7. 6. 1999 über 161.000 S (aushaftendes Obligo unverzinst per 31. März 2000 41.365,28 Euro),

7. am 28. Juli 1997 durch die Gewährung eines Abstattungskredites in der Höhe von 170.000 S an Eric Wi***** für den Ankauf eines Pkw (aushaftendes Obligo unverzinst per 31. März 2000 9.616,53 Euro),

8. vom 10. März 1993 bis 24. Jänner 2000 durch die Einräumung eines Kontokorrentkredites zwischen 250.000 S und 480.000 S an Jakob und Ilse Sch***** für den Kauf eines Hausanteils (aushaftendes Obligo unverzinst per 31. März 2000 14.395,47 Euro),

9. vom 12. Juli 1999 bis 31. Jänner 2000 durch die Gewährung von Krediten in der Höhe von insgesamt 800.000 S an die Maler P***** KEG, deren persönlich haftender Gesellschafter Ferdinand P***** ist, für Betriebsmittel und den Ankauf einer Immobilie (aushaftendes Obligo unverzinst per 31. März 2000 46.989,62 Euro),

10. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 1999 und Anfang 2000 durch die mangelhafte Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Monika und Peter F***** betreffend ein Kreditansuchen zur Finanzierung eines Hauskaufes mit einem Kaufpreis in der Höhe von 2,800.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. In seinem in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2005 wiederholten schriftlichen Beweisantrag vom 11. Oktober 2005 begehrte der Verteidiger, der Privatbeteiligten R***** die Vorlage des zwischen ihr und dem Angeklagten (im Jahre 1981) abgeschlossenen Dienstvertrages aufzutragen, zumal dieser die Basis für die dem Angeklagten durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis sei und ihn - laut seinem Kenntnisstand - nicht ausdrücklich, sondern lediglich grundsätzlich verpflichtet habe, auf die Richtlinien und Empfehlungen des Raiffeisenverbandes Steiermark Bedacht zu nehmen und ihm demnach, insbesondere bei der Vergabe von Kleinkrediten, rechtlich im Einzelfall ein in seinem Ermessen gelegener Spielraum zur Vergabe verblieben sei (S 519/III iVm ON 79). Dieser Antrag wurde ebenso abgewiesen wie das in der - einverständlich gemäß § 276a Abs 2 letzter Satzteil StPO fortgesetzten - Hauptverhandlung vom 15. Mai 2006 wiederholte und nunmehr darauf gestützte Begehren, dass der Dienstvertrag die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses darstelle und ihm zu entnehmen sei, was der Angeklagte im Innenverhältnis durfte (S 101, 103/V).

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch diese Zwischenerkenntnisse Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil auch der Hinweis auf die dem Angeklagten im Jahre 1981 bloß grundsätzlich erteilte Verpflichtung, auf die Richtlinien und Empfehlungen des Raiffeisenverbandes Steiermark Bedacht zu nehmen, und einen ihm zu diesem Zeitpunkt bei der Vergabe von Kleinkrediten eingeräumten Ermessensspielraum nicht erkennen lässt, weshalb das in dem mit 10. März 1993 einsetzenden Tatzeitraum auch vor der schriftlichen Festlegung am 1. Jänner 1997 geltende, vom Raiffeisenbankenverband Steiermark für alle steirischen R***** vorgegebene Risikomanagement bei der Kreditvergabe (vgl US 7 bis 11) gerade für den Angeklagten nicht in Kraft getreten sein und ein allenfalls zuvor bestehendes weitergehendes Pouvoir eingeschränkt haben sollte.

In seinem zuletzt gestellten Antrag vom 15. Mai 2006 hat es der Beschwerdeführer unterlassen, den relevanten Inhalt des mit ihm abgeschlossenen Dienstvertrages zu bezeichnen. Damit enthält das Begehren, abgesehen von der angestrebten Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330), kein sich inhaltlich auch nicht unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergebendes Beweisthema (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 328).

Auch der unsubstantiiert auf die angeblich aus banksachverständiger Sicht unrichtige Beurteilung der vom Sachverständigen Mag. Rudolf K***** herangezogenen Sorgfaltsmaßstäbe, die - nicht näher bezeichnete - teilweise Unrichtigkeit des Gutachtens in einem Einzelfall und die mangelnde Berücksichtigung ungenannt gebliebener Aussagen und Verhandlungsergebnisse unter Hervorhebung der Ansicht des Beschwerdeführers, den Grundsätzen des § 39 BWG entsprochen zu haben, gestützte Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verfiel zu Recht der Abweisung (S 101, 103/V), wurden mit diesem Vorbringen doch keine, durch die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen unbehebbare (vgl §§ 125, 126 Abs 1 StPO) Befund- oder Gutachtensmängel aufgezeigt. Vielmehr zielte das auf bloß behauptete Unzulänglichkeiten des Gutachtens gestützte Begehren auf Beziehung eines anderen Sachverständigen auf unzulässige Erkundungsbeweisführung in der nicht (im Sinn der §§ 125 f StPO) indizierten Erwartung, zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis zu gelangen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).

Mit der erst in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, der Sachverständige sei über zehn Jahre im Raiffeisensektor tätig gewesen, sodass retrospektiv betrachtet seine Unbefangenheit massiv anzuzweifeln sei, verstößt der Beschwerdeführer gegen das im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot. Der mangelnde Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde zuwider haben die Tatrichter die Feststellung, interne Kredite seien nur bei Topkunden und maximal für ein Jahr gewährt worden, aus der Aussage des Zeugen Josef Wolfgang M***** (S 36/I) und den Ausführungen des Sachverständigen Mag. Rudolf K***** (S 255/IV) erschlossen (US 8).

Ein in der Urteilsannahme, der Angeklagte sei berechtigt gewesen, Kredite ohne Vorlage von Bonitätsunterlagen zu vergeben, in der Praxis sei jedoch davon auszugehen, dass ohne deren Vorliegen die entsprechende Einstufung nicht erfolgen könne, gelegener Widerspruch (Z 5 dritter Fall) haftet dem Urteil nicht an, weil ausdrücklich auch festgehalten ist, dass bei Fehlen von Bonitätsunterlagen eine Einstufung bestenfalls in Stufe 3 einer fünfteiligen Notenskala erfolgen darf, der Referent jedoch eine besondere Begründungspflicht hat, warum er eine Kreditgewährung dennoch ermöglicht hat (US 8 f, 11). Die vom Beschwerdeführer aus den tatrichterlichen Konstatierungen gezogene Schlussfolgerung, er sei ohne Bonitätsunterlagen zur Kreditvergabe gar nicht berechtigt gewesen, wurde daher nicht getroffen.

Mit eigenständigen Überlegungen zu der seiner Ansicht nach in der Vergangenheit bestandenen Praxis der Vergabe von Internkrediten ohne Bonitätsunterlagen und der von ihm darauf gegründeten Hypothese fehlenden wissentlichen Befugnismissbrauchs für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zeigt der Nichtigkeitswerber ein formelles Begründungsgebrechen nicht auf.

Bei seinem Vorwurf der Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass die Gewährung von Krediten entgegen den von der R***** aufgestellten Richtlinien zur Kreditgewährung pflichtwidrig gewesen sein soll (US 15, zweiter Absatz), verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 5 letzter Fall), der nur dann vorliegt, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinem wesentlichen Teil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), was die Rüge inhaltlich nicht einmal behauptet. Die Geltung derartiger verbindlicher Richtlinien auch vor ihrer schriftlichen Abfassung mit 1. Jänner 1997 hat das Erstgericht aktenkonform aus den hiezu vorliegenden schriftlichen Unterlagen und den Angaben des Sachverständigen (insbesondere S 87/V) erschlossen. Da die Kreditgewährung an Erwin W***** im November 1996, wie die Beschwerde selbst einräumt, nicht Gegenstand des Schuldspruches ist, betreffen die - kritisierten - Konstatierungen zu diesem Geschäftsfall keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand.

Weshalb es von Relevanz sein soll, dass „diese Feststellung nicht mit Tatsache korrespondiert, dass der Geschäftsleiterbeschluss vom 27. Dezember 1999 über 295.000 S von O***** und G***** beschlossen wurde", bleibt unbegründet. Jedenfalls berührt diese Behauptung in Ansehung des Faktums A***** D.o.o. (1) keine entscheidende Tatsache, da mit dieser Beschlussfassung der Kreditrahmen lediglich um S 15.000 ausgeweitet wurde (US 17).

Aus welchem Grund die ohnedies festgestellte Bareinzahlung vom 15. November 1996 in Höhe von 60.000 S durch Janos Ma***** (US 21), der jedoch eine Barabhebung vom selben Tag in eben dieser Höhe gegenüberstand (vgl auch S 79 des blauen Ordners), angesichts des dem Angeklagten angelasteten, mit 31. März 2000 aushaftenden unverzinsten Restsaldos von 8.525,24 Euro zu seinem Vorteil Berücksichtigung hätte finden müssen, wird vom Nichtigkeitswerber ebenfalls nicht dargelegt. Die auch zu den Schuldspruchpunkten 4 und 8 - neuerlich unzutreffend

Die Frage, ob für den Angeklagten tatsächlich die Verpflichtung bestand, das Darlehen durch Eigentumsvorbehalt an dem von Eric Wi***** erworbenen Fahrzeug zu sichern (gegen eine solche Annahme sprechen - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen auf S 211/I), kann mit Blick auf die sonstigen von den Tatrichtern angenommenen Untreuehandlungen des Angeklagten (US 59 ff) dahingestellt bleiben, zumal der ihm zurechenbare Vermögensnachteil jedenfalls bereits unmittelbar durch die Kreditzuzählung eingetreten ist. Weshalb ein Eigentumsvorbehalt geeignet gewesen sein soll, den Eintritt eines Vermögensschadens für die Privatbeteiligte zur Gänze zu verhindern, legt der Beschwerdeführer hingegen nicht dar.

Schon angesichts der konstatierten mangelnden Bonität der Maler P***** KEG (US 68 bis 71) betrifft die von der Beschwerde aufgezeigte, offensichtlich auf einem Schreibfehler (auch der ersten beiden Sachverständigengutachten, vgl doch 223/IV) beruhende Annahme einer Bonitätsklasseneinstufung in Stufe 5 anlässlich der Bewilligung eines Kontokorrentkredits in Höhe von 600.000 S mit Geschäftsleiterbeschluss vom 31. Jänner 2000 (US 71) keinen für die Unzulässigkeit der Kreditvergabe entscheidenden Umstand. Überdies erfolgte die Einstufung laut den im Urteil als Belegstelle angeführten Geschäftsleiterprotokollen ohnedies in Bonitätsstufe 2. Mit der Behauptung, dass die Privatbeteiligte retrospektiv und singulär einige wenige im Rahmen des einfachen Kreditrisikos angefallene Kreditfälle herausgegriffen habe, um einem nunmehr als Konkurrenten tätigen ehemaligen Mitarbeiter, von dem man sich einvernehmlich getrennt habe, wirtschaftlich zu schaden, und mit Hinweisen auf die langjährige zum Wohle seiner Dienstgeberin ausgerichtete Tätigkeit des Angeklagten, die es ihm ermöglicht hätte, erhebliche, weit über dem Landesdurchschnitt liegende Gewinne für diese zu erzielen, das von ihm vorrangig und unbeanstandet betreute Millionenkreditgeschäft, seine bis zur gesundheitlichen Beeinträchtigung führende berufliche Beanspruchung, die nach seinem Ausscheiden vorgenommene Ausweitung von Krediten in drei Geschäftsfällen und das von ihm freiwillig stets eingehaltene Vieraugenprinzip vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) - schon angesichts seines eklatanten Fehlverhaltens in den angelasteten Geschäftsfällen - auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken. Welcher weiterer Feststellungen zur Rechtsgrundlage zwischen dem Angeklagten und der Privatbeteiligten es im Detail bedurft hätte, führt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Ohne eine daraus resultierende rechtliche Konsequenz auch nur zu behaupten, wird entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern bloß begründungslos unterstellt, der Angeklagte habe in Entsprechung des Sorgfaltsmaßstabes des § 39 BWG vorrangig das Millionenkreditgeschäft zu betreuen gehabt, sodass rechtlich unrichtig die Bearbeitung der Kleinkredite in den Vordergrund gerückt worden sei. Schließlich legt die Beschwerde auch zum Schuldspruch Robert S***** nicht dar, weshalb Rückzahlungen nach dem 31. März 2000, die die aushaftende Summe auf 5.581,89 Euro verringert hätten, schon angesichts der Gesamtschadenssumme eine entscheidende Tatsache betreffen sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StGB erstatteten Äußerung der Verteidigung gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Aus ihrem Anlass war jedoch gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass dem Urteil zum Schuldspruch 10 ein nicht geltend gemachter Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet, der vom Obersten Gerichtshof nicht behoben werden kann.

Die Tatrichter konstatierten, dass der Angeklagte Peter F*****, der ihn zwecks Finanzierung seines Privatkonkursverfahrens mit einer Summe von 300.000 S kontaktierte, den Ankauf eines Hauses vorschlug, nach Unterfertigung des Kaufanbotes eine unrealistische Kreditfähigkeitskalkulation ausfüllte, am 17. März 2000 die Erstellung eines Anwartschaftsvertrages über die zu erwerbende Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 2,310.000 S vorbereitete und einen Kreditantrag über 2,760.000 S (Wohnungskauf 2,310.000 S, Investitionen für Einrichtung 100.000 S, Schuldenregulierung 350.000

S) vorbereitete, der - nachdem der Angeklagte seine Tätigkeit bei der

R***** am 15. April 2000 beendet hatte (US 6) - in der Geschäftsleitersitzung vom 25. April 2000 von den Geschäftsleitern G***** und M***** auf Grund der Einkommenssituation und der überdimensional hohen Belastung abgelehnt wurde (US 73 bis 75). Nicht festgestellt wurde jedoch, ob der Angeklagte, dessen Dienstverhältnis offiziell am 30. Juni 2000 endete, noch damit rechnete, an der Entscheidung über die Bewilligung dieses Kredites beteiligt zu sein, zu welchem Zeitpunkt er seine Tätigkeit in diesem Geschäftsfall beendete, und ob er noch weitere wesentliche Schritte vor der endgültigen Beschlussfassung zu entfalten beabsichtigte. Solcherart kann der Sachverhalt jedoch nicht abschließend rechtlich beurteilt werden:

War dem Angeklagten anlässlich der Vorbereitung der Kreditvergabe nämlich bereits bekannt, dass er an der Bewilligung des in Rede stehenden Kredites nicht mehr teilnehmen werde, handelte er ab diesem Zeitpunkt nicht im Wissen um den Missbrauch seiner Befugnis durch die beabsichtigte Vermögensverfügung infolge der im Außenverhältnis Wirksamkeit entfaltenden (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 28) Kreditbewilligung und wäre damit nur als Mitarbeiter der eigentlichen Befugnisträger anzusehen, der als unmittelbarer Täter einer wenngleich nur versuchten Untreue ausscheidet (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 153 Rz 13, Mayerhofer StGB5 § 153 E 7a, 14 Os 96/05g). In Betracht käme für diesen Fall bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen jedoch versuchter Betrug. Ging der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner vorbereitenden Tätigkeit jedoch bis zuletzt davon aus, die Vermögensverfügung - wenngleich durch Täuschung weiterer Entscheidungsträger (vgl RIS-Justiz RS0094845) - noch selbst vorzunehmen, wird zu prüfen sein, ob er seinen Tatentschluss bereits durch eine der Ausführung, also der Vermögensverfügung, unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (§ 15 Abs 2 StPO). Andernfalls läge eine straflose Vorbereitungshandlung vor.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil daher in diesem Umfang, demzufolge auch in der nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB gebildeten, durch Teilrechtskraft zerschlagenen (Ratz WK-StPO § 289 Rz 10) Subsumtionseinheit sowie im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).

Im zweiten Rechtsgang wird die aufgelöste Subsumtionseinheit - mit oder ohne Faktum 10 - neu zu bilden sein (§ 29 StGB; RIS-Justiz RS0116734).

Mit seiner Berufung wegen Strafe war der Angeklagte auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die aus den Schuldsprüchen 1 bis 9 resultierenden privatrechtlichen Ansprüche, die von Seiten der Privatbeteiligten R***** reg GenmbH nicht ausgeführt wurde, fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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