Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Innbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Richard W*** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt B) und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (Punkt C) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch zu B 1 des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat der Angeklagte seiner damaligen Lebensgefährtin Daniela S*** im September 1983 einen Schlag mit dem Ellbogen gegen das Gesicht versetzt, wodurch der Genannten der obere Schneidezahn rechts ausgeschlagen wurde. In den Gründen des Urteils wurde dazu festgestellt, daß S*** durch diesen Schlag eine Rißquetschwunde an der Oberlippe erlitt und ein Zahn derart beschädigt wurde, daß er nachfolgend extrahiert werden mußte (S 239).
Soweit die Mängelrüge diesen Teil des Schuldspruchs als unvollständig begründet bezeichnet, weil nach dem Bericht der Universitätsklinik für Unfallchirurgie Innsbruck (S 185) Daniela S*** (neben einer Rißquetschwunde an der Oberlippe lediglich) eine Luxation dieses Zahns erlitten hat und damit eine Auseinandersetzung darüber erforderlich gewesen wäre, aus welchen Gründen eine Extraktion notwendig war, bekämpft der Beschwerdeführer keine entscheidende Tatsache. Denn es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob dieser Schlag mit dem Ellbogen letztlich auch dazu geführt hat, daß der (dabei beschädigte) Zahn entfernt werden mußte, weil eine Körperverletzung i.S. des § 83 Abs 1 StGB schon auf Grund dieser Luxation des Zahns in Verbindung mit der Rißquetschwunde an der Oberlippe gegeben ist. Betrifft die Rüge aber keinen entscheidungswesentlichen Umstand, entbehrt sie der prozeßordnungsgemäßen Ausführung (9 Os 101/85 uva). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO zur Entscheidung über die - noch zu erledigende - Berufung des Angeklagten dem zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten ist.
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