Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden im selbständigen Verfahren nach § 4 Abs 1 PornG insgesamt 84 im Spruch des Ersturteils nach Filmtiteln und jeweiliger Stückzahl näher bezeichnete Videokassetten für verfallen erklärt.
Das Erstgericht stellte hiezu fest, daß diese Kassetten mit Videofilmen absolut unzüchtigen Inhaltes am 22.Februar 1983 von dem Verfallsbeteiligten Bruno Z***, einem deutschen Staatsangehörigen, bei dem Münchner Unternehmen "UW-Productions" in der Bundesrepublik Deutschland um 3.360 DM gekauft worden waren, worauf der Käufer eine Anzahlung von 1.000 DM geleistet hatte. Die Übergabe der zur gewerblichen Nutzung durch Vermietung bestimmten Videokassetten (S 97) an Bruno Z*** oblag dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen Michael S***, der für den Verkäufer als Handelsvertreter tätig war. Michael S*** verwahrte die Videokassetten im Kofferraum seines Pkw's, wo er sie aus Bequemlichkeit beließ, als er am 2.März 1983 mit seinem Fahrzeug für einen Tag zum Schifahren nach Österreich einreiste. Er hatte die Absicht, die Videokassetten nach seinem Österreichaufenthalt wieder in die Bundesrepublik Deutschland mitzunehmen und dort gegen Bezahlung des Restkaufpreises an Bruno Z*** auszuliefern. Bei der Einreise nach Österreich wurden die Videokassetten anläßlich einer Zollkontrolle entdeckt und beschlagnahmt.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht bei Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft in Verbindung mit einer Zurückziehung der ursprünglich gegen Michael S*** wegen Vergehens nach § 15 StGB und § 1 Abs 1 lit b PornG erhobenen Anklage gestellten Verfallsantrag im "objektiven" Verfahren (§ 4 Abs 1 PornG) von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach § 1 Abs 1 lit a PornG mit Beziehung auf die Videokassetten aus, da diese Gegenstände in gewinnsüchtiger Absicht hergestellt und zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten worden seien. Der Verfallsbeteiligte Bruno Z*** bekämpft das Urteil mit einer nominell auf Z 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der das Vorliegen einer den Verfall nachsichziehenden strafbaren Handlung bestritten und eingewendet wird, daß Michael S*** weder objektiv ein Vergehen nach § 1 Abs 1 lit a PornG verübt, noch eine im § 1 Abs 1 lit b PornG bezeichnete Tathandlung mit einer auf Österreich bezogenen gewinnsüchtigen Absicht gesetzt habe.
Dem Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung nicht zu:
Von dem hier nicht aktuellen Eingreifen mediengesetzlicher Vorschriften über Druckwerke abgesehen, ist gemäß § 4 Abs 1 PornG iVm § 3 Abs 1 PornG über Antrag des öffentlichen Anklägers im selbständigen Verfahren auf Verfall von Gegenständen zu erkennen, auf die sich eine mit Strafe bedrohte Handlung nach § 1 oder § 2 PornG bezieht, wenn die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung aus dem Grunde, der die Bestrafung ausschließt, nicht möglich ist. Diese Regelung tritt ergänzend neben die Bestimmungen über den Ausspruch des Verfalls im subjektiven Verfahren wegen strafbarer Handlungen nach §§ 1 und 2 PornG, weshalb für ihre Anwendbarkeit erforderlich ist, daß das Tatgeschehen, an welches keine Verfolgung oder Verurteilung geknüpft wird, im Geltungsbereich des österreichischen Strafrechtes verwirklicht wurde.
Der Beschwerdeführer geht zwar zutreffend davon aus, daß nach dem Urteilssachverhalt nur die versuchte Verbringung der unzüchtigen Gegenstände auf österreichisches Staatsgebiet durch Michael S*** als Grundlage für einen Verfallsausspruch in Betracht kommt, wogegen das Erstgericht mit seiner dieses Vorgehen S*** ersichtlich ausklammernden Bezugnahme auf die frühere Herstellung der Videofilme und deren im Ausland erfolgtes Vorrätighalten zum Zwecke der Verbreitung in der Bedeutung des § 1 Abs 1 lit a PornG Sachverhalte bezeichnet, von denen mangels näherer Konstatierungen nicht angenommen werden kann, daß sie österreichischer Strafgewalt unterliegen; allein ist dadurch für ihn nichts zu gewinnen.
Der deutsche Staatsangehörige Michael S*** hatte in der Bundesrepublik Deutschland dem deutschen Staatsangehörigen Bruno Z*** die pornographische Ware am 22.Februar 1983 verkauft. Der unzweifelhaft in gewinnsüchtiger Absicht abgeschlossene Kaufvertrag steht in keiner Beziehung zum Geltungsbereich österreichischer Strafgesetze, sodaß daraus eine Grundlage für ein Verfallserkenntnis nicht abgeleitet werden kann.
Als Michael S*** am 2.März 1983 die verfahrensgegenständlichen Videokassetten im Kofferraum seines Pkw's nach Österreich einführte und anschließend wieder ausführen wollte, war er zu vertragstreuem Verhalten - nämlich zur Übergabe des Pornomaterials gegen Bezahlung des Restkaufpreises an den Käufer - verpflichtet. Er hat somit versucht, den Kaufgegenstand des in gewinnsüchtiger Absicht abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Kaufvertrages nach Österreich einzuführen, ihn hier zu befördern und zum Zwecke späterer Übergabe an den Käufer vorrätig zu halten und daher tatbildlich im Sinne des § 15 StGB, § 1 Abs 1 lit a und b PornG gehandelt.
Daß Michael S*** durch diese Tathandlung sein oder eines anderen Vermögen vermehren wollte, ist zur objektiven Tatbestandserfüllung nicht erforderlich; genug daran, daß er beim Versuch, die verfahrensgegenständliche Ware nach Österreich einzuführen, mit dem Vorsatz gehandelt hat, diese Gegenstände in Erfüllung eines in gewinnsüchtiger Absicht abgeschlossenen Vertrages dem Verfallsbeteiligten Bruno Z*** auszufolgen.
Das im dargelegten Sinn tatbestandsmäßige Verhalten des Michael S*** fiel deshalb in den Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze, weil in Ansehung des "Einführens", des "Beförderns" und des "Vorrätighaltens" eine auf den Erfolgseintritt im Inland abstellende Versuchshandlung gesetzt und solcherart ein inländischer Tatort begründet worden ist (§ 67 Abs 2 StGB), der kraft des Territorialitätsprinzips (§ 62 StGB) die inländische Strafgewalt nach sich zieht.
Somit haftet dem Verfallserkenntnis die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit nicht an. Daß das Erstgericht die Entscheidung auf Tathandlungen gestützt hat, die offenbar nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen würden, blieb angesichts der gleichzeitig konstatierten Versuchshandlung des Michael S***, welche schon für sich zur rechtlichen Deckung des demgemäß innerhalb der Grenzen gerichtlicher Befugnisse ausgesprochenen Verfalls ausreicht, ohne nachteilige Auswirkung für den Verfallsbeteiligten. Die Zulässigkeit des Verfalls wird auch durch den in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand nicht in Frage gestellt, daß die Staatsanwaltschaft die Weiterführung des subjektiven Verfahrens gegen Michael S*** durch Zurückziehung der Anklage verhindert hat (EvBl 1971/132).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verfallsbeteiligten Bruno Z*** wäre daher zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer war zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu verpflichten. Verfallsbeteiligte haben gemäß § 444 Abs 1 StPO nur die Rechte, nicht aber die Pflichten des Beschuldigten. Ein Verfallsausspruch im selbständigen Verfahren nach § 4 Abs 1 PornG ist einem die Kostenersatzpflicht auslösenden "Schuld"- spruch (§ 389 StPO) nicht gleichzusetzen (siehe hiezu RZ 1979/51 vgl. auch EvBl 1978/32). Gewiß ergibt sich aus der gesetzlichen Anordnung, den Verfall in Urteilsform auszusprechen, in formeller Hinsicht eine sinngemäße Anwendbarkeit des § 260 Abs 1 Z 5 StPO, wonach ein kondemnierendes Urteil gegebenenfalls auch Entscheidungen über geltend gemachte Entschädigungsansprüche und über Prozeßkosten zu enthalten hat, doch liegt darin noch kein Hinweis dafür, daß ein Verfallsbeteiligter Prozeßkostenersatz zu leisten hat (aM SSt. 48/79 und EvBl 1981/180). Die Strafprozeßordnung knüpft die im Urteil auszudrückende Pflicht zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens grundsätzlich an einen Schuldspruch (§ 389 Abs 1 erster Satz StPO). Für Strafsachen, die auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis (also nicht durch Schuldspruch in der Bedeutung des § 389 Abs 1 erster Satz StPO) beendet werden - wie alle selbständigen Verfalls- und Einziehungsverfahren -, gilt der Grundsatz des § 390 Abs 1 erster Satz StPO, daß die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen sind und nur in hier nicht akutellen Ausnahmefällen einer Partei zur Last fallen.
Angesichts dieser umfassenden Regelung kann nicht vom Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke in der Strafprozeßordnung bezüglich der Kostenersatzpflicht eines Verfallsbeteiligten ausgegangen werden; die Bestimmungen der §§ 241 FinStrG, 29 Abs 3 und 33 Abs 5 MedienG (früher § 42 Abs 2 PresseG) etwa, die eine Kostenersatzpflicht des Nebenbeteiligten für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen sowie des freigesprochenen Beschuldigten (weil die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 erster Satz MedienG vorliegen) und des Medieninhabers im selbständigen Verfahren auf Einziehung normieren, stellen Sonderregelungen und demnach Ausnahmen von der Kostenersatzpflicht im Sinne der §§ 389 ff StPO dar. Auch im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist über den Antrag auf Unterbringung durch Urteil zu entscheiden (§ 430 Abs 2 StPO), doch hat auch in diesem Falle jeder Kostenausspruch zu entfallen, da dieses Erkenntnis kein "schuldig"sprechendes Urteil ist (EvBl 1978/32, ÖJZ-LSK 1977/304). Eine auf Analogie gestützte Ableitung der Kostenersatzpflicht des Verfallsbeteiligten ist demnach mangels bezüglicher Ergänzungsbedürftigkeit der Strafprozeßordnung und mangels Bedeutungsähnlichkeit der im Offizialverfahren geltenden Kostenersatzregelung nicht zulässig. Die rechtlich verfehlte, vom Verfallsbeteiligten jedoch nicht bekämpfte Kostenentscheidung im Ersturteil konnte durch den Obersten Gerichtshof jedoch nicht korrigiert werden. Eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO setzt das Vorliegen materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe (oder den Fall eines hier nicht aktuellen beneficium cohaesionis) voraus. Eine fehlerhafte Entscheidung über die Kostenersatzpflicht begründet aber keine Urteilsnichtigkeit, sie ist daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung, sondern nur mit Kostenbeschwerde bekämpfbar (ÖJZ-LSK 1980/83). Ein derartiges Rechtsmittel wurde vom Verfallsbeteiligten aber nicht erhoben.
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