Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß vom 11.August 1986, AZ 24 Ns 934/86 (= ON 19 im Akt AZ 13 Vr 1028/86 des Kreis-!nunmehr Landes- gerichtes St. Pölten) verfügte das Oberlandesgericht Wien gemäß § 62 StPO die Zuweisung der gegen Karl Hermann W*** wegen §§ 297 Abs. 1, 288 Abs. 1 StGB beim Kreisgericht Krems an der Donau anhängigen Strafsache an das Kreis-(nunmehr Landes-)gericht St. Pölten. Dieser Beschluß konnte dem Beschuldigten, der in der Folge aus der Haft geflüchtet war, erst nach seiner Wiederergreifung am 13.Mai 1987 zugestellt werden (S 1 e dA).
Mit Schriftsatz vom 21.Mai 1987, zur Post gegeben am 22.Mai 1987 und adressiert an das Oberlandesgericht Wien, erhob der Beschuldigte gegen den Beschluß vom 11.August 1986 Beschwerde. Diese Beschwerde langte am 25.Mai 1987 beim Oberlandesgericht Wien ein, von welchem sie mit Verfügung vom 1.Juni 1987 dem Landesgericht St. Pölten übermittelt wurde, wo sie am 3.Juni 1987 einlangte (ON 22).
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die am 13.Mai 1987 erfolgte Zustellung des bekämpften Beschlusses an den Beschwerdeführer endete die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 2 StPO) unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der 27.Mai 1987 auf einen Samstag fiel, am Montag, dem 29.Mai 1987. Zwar werden die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht eingerechnet (§ 6 Abs. 3 StPO), dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet ist (SSt. 4/39, 9/69 uva). Vorliegend hat der Beschuldigte - trotz der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Belehrung, daß die Beschwerde bei dem Gericht einzubringen ist, dem die Strafsache zugewiesen worden ist - die Beschwerde nicht an das darnach zuständige Landesgericht St. Pölten, sondern unmittelbar an das Oberlandesgericht Wien adressiert, wobei sie beim Landesgericht St. Pölten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (nämlich am 3.Juni 1987) einlangte. Die Beschwerde ist demnach verspätet, weshalb sie zurückzuweisen war. Daran ändert der Umstand nichts, daß sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, weil auch für den Fall der (rechtzeitigen) Übergabe eines Rechtsmittels an die Gefangenenhausdirektion die Rechtsmittelfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet ist.
Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß es dem Beschuldigten unbenommen bleibt, im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Verhältnisse einen Antrag auf Delegierung eines anderen Gerichtes zu stellen (§§ 62, 63 Abs. 1 StPO).
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