European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00009.14M.0131.000
Spruch:
Arben T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2013, GZ 19 HR 486/13i‑97, wurde die über Arben T***** am 23. November 2013 verhängte (ON 37) Untersuchungshaft aus Gründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2013, AZ 10 Bs 425/13w, nicht Folge und prolongierte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht‑ und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 3 Z 1 und Z 3 lit b StPO.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Arben T*****, welcher keine Berechtigung zukommt.
Den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge ist der Genannte dringend verdächtig, „zu den strafbaren Handlungen von unbekannten 'Hintermännern', die mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte bislang noch unbekannter Wettanbieter und Wettannahmestellen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, redliche Wetter bei den (zumindest ihrem Wissensstand nach) unmanipulierten unten angeführten Fußballspielen zu sein, zur Annahme von Wetten im Zusammenhang mit diesen Spielen der österreichischen Bundesliga und zur Auszahlung von unbekannten Wettgewinnen, somit zu Handlungen verleiteten oder zu verleiten versuchten, die die Unternehmen jeweils in einem 3.000 Euro, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten oder schädigen sollten,
in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vorsätzlich beigetragen zu haben, indem er in K*****, G***** und anderen Orten Österreichs (mit anderen) Spieler bestach oder mit Spielern jeweils konkrete Manipulationen gegen Entgelt aushandelte und vereinbarte, und zwar zu den Spielen
1. SV K***** ‑ SK R***** W***** am 3. Dezember 2011, wobei es beim Versuch blieb,
2. SV K***** ‑ FC R***** B***** S***** am (richtig:) 17. März 2012,
3. FC W***** I***** ‑ SV K***** am 31. März 2012,
4. SC A***** L***** ‑ SV G***** am 10. August 2012, wobei es beim Versuch blieb,
5. SV G***** ‑ SV K***** am 31. August 2012, wobei es beim Versuch blieb.“
Warum der angefochtene Beschluss ‑ wie die Grundrechtsbeschwerde behauptet ‑ hinsichtlich der Annahme des dringenden Tatverdachts „den gesetzlichen Deutlichkeitserfordernissen“ nicht entsprechen sollte, bleibt offen. Indem der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht unterstellt, es stünde „auf dem Standpunkt, dass ein Beschluss offensichtlich zweimal ausgefertigt werden könnte, nämlich einerseits um nur eine rasche Entscheidung treffen zu können und andererseits eine Beschlussfassung, in welcher eine ausführliche Begründung enthalten ist“, setzt er sich über die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinweg. Der Vorwurf, das Oberlandesgericht beschränke sich „nicht einmal darauf, irgendwelche Sachverhaltsannahmen zu treffen“, vernachlässigt die vom Oberlandesgericht angenommene, oben wiedergegebene dringende Verdachtslage (BS 2).
Das Fehlen klarer Feststellungen zu einem Tatverdacht, „um zu klären, ob ... überhaupt eine strafbare Handlung im Sinne einer Betrugshandlung vorgelegen ist“, wird lediglich behauptet, ohne darzulegen, weshalb die Annahmen des Beschwerdegerichts nicht ausreichen sollten, kam es doch nach der dringenden Verdachtslage zur täuschungsbedingten Auszahlung von Wettgewinnen durch unbekannte Geschädigte, wozu der Beschwerdeführer auf die angeführte Weise beigetragen hat (vgl Tipold in Lewisch [Hrsg], Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit [2013], 71 ff). Indem der Beschuldigte ausführt, die Begründung des Oberlandesgerichts reiche nicht aus, um zu beurteilen, ob inländische Gerichtsbarkeit vorliege, lässt er unberücksichtigt, dass nach den Annahmen der Beschwerdeentscheidung der dringende Tatverdacht besteht, der Beschuldigte habe seine Beitragshandlungen in Österreich gesetzt (§ 62 StGB).
Die rechtliche Annahme einer in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin geprüft, ob sich dieser angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS‑Justiz RS0117806). Entgegen dem Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht seine Annahme der Fluchtgefahr nicht unbegründet gelassen, sondern darauf gestützt, dass der Beschuldigte albanischer Staatsangehöriger, in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial verfestigt ist und ihm eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren droht (BS 5).
Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde auf den weiters angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO einzugehen (RIS‑Justiz RS0061196).
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre „durch die schriftliche Anführung eines in der Haftverhandlung nicht genannten dringenden Tatverdachts, nämlich eines des § 144 StGB“ im erstgerichtlichen Beschluss überrascht worden, sodass er in seiner Haftbeschwerde darauf nicht eingehen konnte, genügt es zu erwidern, dass der nunmehr angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts „zum vom Erstgericht angeführten Erpressungsgeschehen“ keine dringende Verdachtslage angenommen hat (BS 5).
Arben T***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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