Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der am 24.April 1956 geborene Norbert R***** wurde im zweiten Rechtsgang erneut (zu I) des teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB gebliebenen Verbrechens nach § 12 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB, § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z 3 SGG, (zu II) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 2 SGG und (zu III) der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und des Beitrags zum Schmuggel gemäß §§ 11 (zu ergänzen: dritter Fall) und 35 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt.
Dafür sowie für das dem Angeklagten laut Punkt III des bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Schuldspruchs (ON 28) weiterhin zur Last liegende Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG wurden über ihn eine Freiheitsstrafe, Geldstrafen, eine Wertersatzstrafe und - für den Fall der Uneinbringlichkeit der letzteren - Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
Zufolge der Tatsache, daß mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26.November 1992, GZ 12 Os 131/92-6 (= ON 32 des Vr-Aktes), das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil (ON 28) lediglich in den Aussprüchen, der Angeklagte habe die ihm in den Schuldspruchsfakten I, II und IV angelasteten strafbaren Handlungen gewerbsmäßig begangen, sonach (nur) in den Qualifikationen nach § 12 Abs. 2 SGG und § 38 Abs. 1 lit a FinStrG (und demgemäß im gesamten Strafausspruch) aufgehoben und die Sache (bloß) im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde, ist die (ersichtlich nur der Verdeutlichung dienende) Wiederholung des bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruchs im nunmehr bekämpften Urteil insoweit zwar überflüssig und rechtlich verfehlt; zur Ergreifung einer Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO sieht sich der Oberste Gerichtshof aber dennoch nicht veranlaßt, weil aus dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß kein zusätzlicher, dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzender Schuldspruch gefällt worden ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3 § 289 ENr 4 a).
Demnach sind alle in der vom Angeklagten aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Argumente, soweit sie über die Anfechtung der (im zweiten Rechtsgang allein zu prüfenden Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit) hinausgehen, unbeachtlich.
Unter diesem Aspekt ist der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu erwidern, daß die darin in Richtung eines Eigenverbrauchs des importierten Suchtgifts angestellten Wahrscheinlichkeitsüberlegungen schon im Hinblick auf dessen Quantität sowie darauf, daß der Angeklagte beträchtliche Mengen davon gewinnbringend weiterveräußerte, keinerlei Bedenken gegen die tatrichterliche Konstatierung zu erwecken vermögen, er habe bei Begehung der in Rede stehenden Delikte nach dem Suchtgift- und Finanzstrafgesetz gewerbsmäßig im Sinne des § 70 StGB bzw des § 38 Abs. 1 lit a FinStrG gehandelt (US 2 bis 4 iVm US 8 bis 9 und 13 bis 14).
Da die Rechtsrügen (Z 9 lit. a und 10) zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung vermissen lassen, weil sie sich über die mehrfach konstatierte gewerbsmäßige Absicht des Angeklagten (siehe US 2, 3, 4, 9, 11, 12, 13) hinwegsetzen, war die Nichtigkeitsbeschwerde mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
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