Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch Verfolgungsvorbehalte gemäß § 263 Abs 2 StPO sowie einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Manfred Frank H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Bargeldübergaben (A I.- A IV.), geldwerten Leistungen (A VI.) oder Konto-Überweisungen (B), die diese oder Dritte mit einem 2.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten (A) oder schädigen sollten (B),
A) verleitete, nämlich
I.) am 8. Jänner 2002 in Felixdorf Zivka J***** durch die Behauptung, als Immobilienvermittler Bargeld als Anzahlung für einen Liegenschaftskäufer zu benötigen, um 7.995 Euro,
durch die Vorgabe, ein rückzahlungswilliger und -fähiger Kreditnehmer zu sein,
II.) in der Zeit von März 2002 bis zum 25. August 2002 in Langenzersdorf und Wien Maria K***** um 570 Euro,
III.) im März 2002 in Wien Doris S***** um 7.300 Euro und IV.) am 17. April 2002 in Wien Sascha K***** um 7.267 Euro sowie VI.) am 14. Mai 2002 in Traismauer Ing. Gerhard R***** durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Mieter eines Bootsanlegeplatzes zu sein, um 1.116,25 Euro und
B) zu verleiten versuchte, nämlich jeweils durch Vorlage einer vom
"besachwalterten" Leopold T***** unterfertigten Anweisung an Verfügungsberechtigte von Geldinstituten in Verbindung mit der Behauptung, sein eigenes, darin angeführtes Konto sei das des Leopold T*****, diesen
I.) am 6. März 2002 in Graz um 3.000 Euro sowie
II.) im Juni 2002 in Wien oder Schwechat um 7.264 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich großteils nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Verfahrensergebnissen auf rein spekulativer Basis für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstige Schlüsse ableitet und diese - nominell Widersprüchlichkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit reklamierend - den logisch wie empirisch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichtes entgegensetzt. Dies gilt für die Schlussfolgerung auf jeweils mangelnden Betrugsvorsatz aus der Übergabe einer (Zahlungs-)Empfangsbestätigung an Zivka J*****, der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung, sowie aus dem (ursprünglichen) Vorhandensein eines potentiellen Liegenschaftsverkäufers (A I.), (allein) der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung (A IV.) und der (unsubstantiierten) Prämisse, der Beschwerdeführer habe während des Tatzeitraumes (andere) Zahlungsverpflichtungen erfüllt (A VI.) sowie für das - auf Unterstellungen basierende - Verneinen der Glaubwürdigkeit mehrerer Belastungszeugen (A II.).
Die (auf Punkt A I. des Schuldspruchs bezogenen) Ausführungen zur Annahme eines präsenten Deckungsfonds gehen schon im Ansatz fehl, weil die Grundvoraussetzung hiefür, nämlich das Vorhandenschein zur Tatzeit sofort frei verfügbarer Vermögenswerte (Leukauf/Steininger StGB3 § 133 Rz 25) nicht einmal behauptet wird. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds die Erfüllung des Tatbestandes des § 146 StGB nicht ausschließt (Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 146 Rz 122) und dass diesbezügliche - grundsätzlich, wenngleich nur in engen Grenzen mögliche (vgl 13 Os 140, 141/96) - Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Das Erstgericht hat hinsichtlich des dem Beschwerdeführer von Doris S***** gewährten Darlehens keinen bestimmten Rückgabetermin festgestellt und damit - dem Beschwerdevorbringen zuwider - (aktenkonform - AS 61/II) zum Ausdruck gebracht, dass zu Punkt A III. des Schuldspruchs ursprünglich kein exakter Rückführungszeitpunkt vereinbart worden war. Der daraus in der Rüge gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe ohne betrügerischen Vorsatz gehandelt, greift erneut in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung an. Die mangelnde Erörterung der Aussage des Zeugen Leopold T***** (B I. und II), er würde (trotz Besachwalterung) gerne selbst über (größere) Geldbeträge verfügen, einwendend bezieht sich die Beschwerde nicht auf entscheidende Tatsachen, weil daraus für die Beurteilung des Tatgeschehens, insbesonders für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe nicht mit betrügerischem Vorsatz gehandelt, nichts zu gewinnen ist.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) darauf abstellt, der Beschwerdeführer habe vor dem Tatzeitraum Fremdmittel stets korrekt verwaltet, die Aussagen einiger Belastungszeugen - auf spekulativen Prämissen aufbauend - als unglaubwürdig darzustellen trachtet, über den behaupteten Geldbedarf des Leopold T***** den Betrugsvorsatz in Abrede stellt, den Schuldspruch zu Punkt A VI. unsubstantiiert als nicht nachvollziehbar bezeichnet, die teilweise Schadensgutmachung hervorhebt, die Verhaftung des Beschwerdeführers als Auslöser für die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit darzustellen sucht, danach strebt, Widersprüche in der Verantwortung des Beschwerdeführers auf mangelnde schriftliche Unterlagen zurückzuführen, und hieraus insgesamt den Schluss ableitet, der Beschwerdeführer habe keine Betrugshandlungen gesetzt, vermag sie keine Bedenken an der - mängelfreien - Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern erschöpft sie sich zur Gänze - einmal mehr - in einem (im Nichtigkeitsverfahren) unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
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