European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00089.20K.0910.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muad A***** A***** der Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 2, 15 StGB (1./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./) und der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt.
Danach hat er in G*****
1./ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen geringen Wertes ohne Anwendung erheblicher Gewalt abgenötigt und abzunötigen versucht (zu ergänzen: und weggenommen), wobei die Taten nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben, und zwar
a./ von November 2018 bis Februar 2019 in zumindest fünf Angriffen Lukas H*****, indem er jeweils zu ihm sagte: „Schmeiß zwei Euro, sonst schlag ich dich“, wobei es bei vier Angriffen beim Versuch blieb und Lukas H***** bei einem Vorfall eine 2 Euro Münze an Muad A***** A***** übergab,
b./ im April 2019 im einverständlichen Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter namens „Markus“ dem David‑Maximilian K***** 2,50 Euro, indem der unbekannte Mittäter „Markus“ diesen an der Kleidung packte und hinter eine Trafik zerrte und in weiterer Folge Muad A***** A***** den David‑Maximilian K***** gewaltsam am Oberkörper ergriff, zur Seite drückte, ihm die Geldtasche aus der Hose zog und daraus das Bargeld entnahm,
c./ am 20. Mai 2019 David‑Maximilian K*****, indem er ihn mit der Hand am Rücken ergriff, seinen Körper gewaltsam zur Seite drehte und ihm die Geldbörse sowie sein Mobiltelefon aus der Hosentasche zog und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte;
2./ am 12. April 2019 Martin R***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er
a./ ihn am Vormittag in eine Toilette zerrte und ihm drei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, was eine Rötung und Schmerzen im Bereich der Wange zur Folge hatte,
b./ ihn am Nachmittag erneut am Oberkörper erfasste, mit sich zerrte und ihm fünf Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, was starke Ohrenschmerzen und eine kurzzeitige Einschränkung des Hörvermögens zur Folge hatte;
3./ Personen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu Handlungen, nämlich der Ausfolgung von Bargeld, zu nötigen versucht, die die genötigten Personen am Vermögen schädigen sollten, und zwar
a./ am 24. April 2019 Martin R***** durch die Äußerung: „Gib mir jeden Freitag fünf Euro, sonst schlage ich dich zusammen“, wobei er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, der eine Rötung und Schmerzen im Bereich der Wange zur Folge hatte,
b./ am 10. Mai 2019 David‑Maximilian K***** durch die Äußerung „Wenn du mir am Montag nicht 50,00 Euro gibst, dann verprügle ich dich“.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Die Darstellung einer Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (weil hier § 7 JGG relevant ist) – auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.222).
Daran scheitert die Beschwerde, die ihre Behauptung, die Schuld des Angeklagten sei nicht als schwer anzusehen (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG, § 198 Abs 2 Z 2 StPO), allein mit einem Vorbringen zur geringen Raubbeute und dem angeblichen Unterbleiben erheblicher Gewaltanwendung, die lediglich zu Rötungen und Prellungen geführt habe, zu erklären versucht.
Indem das Rechtsmittel jedoch daran vorbeigeht, dass dem Angeklagten insgesamt sieben Raubtaten, zwei Körperverletzungen und zwei Erpressungsversuche zur Last liegen – und somit neun Verbrechen mit zwei Vergehen zusammentreffen – verfehlt es eine prozesskonforme Darstellung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Bleibt nur mehr der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beschwerde auch übersieht, dass die zu 2./b./ abgeurteilte Tat beim Opfer starke Ohrenschmerzen und eine kurzzeitige Einschränkung des Hörvermögens auslöste.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen zu den übrigen Diversionsvoraussetzungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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