Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten dieses (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 10.Dezember 1971 geborene Vedet Y***** und der am 22. März 1975 geborene Guntram M***** wurden des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 22.August 1990 in Altach mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe Roland U***** eine Geldtasche mit einem Bargeldbetrag von ca 2.700 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt, indem Vedat Y***** von hinten eine Drahtschlinge um den Hals des Roland U***** legte, ihn gegen die Rücklehne des Fahrersitzes zog und zur Übergabe der Geldtasche aufforderte, während Guntram M***** eingriffsbereit im Sinne des vereinbarten Tatplans zur Unterstützung des Vedat Y***** danebensaß.
Die dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 10 StPO von beiden Angeklagten mit der Begründung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, der zur Tatausführung verwendeten Drahtschlinge komme Waffeneigenschaft im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB nicht zu, gehen fehl.
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen und gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa EvBl 1976/119; RZ 1977/122; SSt 46/75 und SSt 53/22) gelten als Waffen im Sinne des § 143 StGB nicht nur "Waffen" im technischen Sinn, das heißt im Sinne des § 1 WaffenG, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, daß sie bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sind.
Nach Ansicht des Senates kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das vorliegend zur Tatausführung speziell angefertigte und verwendete - aus einem ca 70 cm langen und ca 2 mm starken Draht zu einer Schlinge mit zwei Handgriffen geformte - Tatwerkzeug den vorstehend angeführten Kriterien entspricht, ja angesichts dessen, daß sein täterbestimmter Verwendungszweck allein darin bestand, das Raubopfer durch Drosselung widerstandsunfähig zu machen, sogar als (ad hoc selbst hergestellte) "Waffe" im Sinne des § 1 Z 1 WaffenG (weil ein Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen) anzusehen ist (was allerdings im Sinne des § 143 StGB gar nicht erforderlich wäre; siehe oben).
Ins Leere geht aber auch die aus der rechtsirrigen Prämisse einer nicht nach § 143 StGB beschwerten Tatbestandsverwirklichung abgeleitete Rüge des Angeklagten Guntram M*****, das Erstgericht hätte mit vorläufiger Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG vorgehen müssen (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO; § 32 Abs. 1 JGG). Denn zu den kumulativ geforderten Voraussetzungen des begehrten Verfolgungsausschlusses zählt auch das Gebot der nicht als schwer anzusehenden Schuld des Täters, welchem Erfordernis der vorliegend - angesichts der planmäßigen Vorbereitung und evidenten, auch in den Folgewirkungen manifesten (S 206, 211) (Lebens-!)Gefährlichkeit des Angriffs (S 221) - in der inkriminierten Tat zutage getretene, gravierende Handlungs- und Gesinnungsunwert keinesfalls gerecht wird.
Es mußte daher beiden Nichtigkeitsbeschwerden ein Erfolg versagt bleiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)