OGH 12Os8/90

OGH12Os8/901.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Musteba V*** und einen anderen wegen des Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.September 1989, GZ 6 e Vr 5780/89-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Musteba V*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 7.Februar 1958 geborene jugoslawische Staatsbürger Musteba V*** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SuchtgiftG in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 6.September 1989 in Klosterneuburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Acah M*** als Mittäter den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die die im § 12 Abs. 1 SuchtgiftG genannte Menge um das Fündundzwanzigfache überstieg, nämlich 996,9 Gramm Heroin, durch Verkauf an eine unbekannt gebliebene Person in Verkehr zu setzen getrachtet.

Das Schöffengericht verhängte über Musteba V*** nach § 12 Abs. 3 SuchtgiftG drei Jahre Freiheitsstrafe, wobei es als erschwerend das (ca das Dreifache der sogenannten Übermenge erreichende) Quantum des tatverfangenen Suchtgifts und zwei einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen das Geständnis, die Tatsache, daß es beim Versuch geblieben ist, die verhältnismäßig schlechte Qualität des Suchtgiftes und dessen Sicherstellung wertete.

Rechtliche Beurteilung

Allein den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte Musteba V*** mit seiner auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist.

Der Einwand, das Erstgericht habe einen "für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalt infolge offenbar unrichtiger rechtlicher Beurteilung überhaupt nicht berücksichtigt", weil die Tat (von der Weitergabe einer Heroinprobe von ca 0,5 bis 1 Gramm abgesehen) ausschließlich auf angeblich der Bestimmung des § 25 StPO widerstreitende Initiativen der verdeckten Fahndung zurückzuführen gewesen sei, geht nicht nur von urteilsfremden Tatsachenprämissen aus, sondern verkennt auch das Wesen des geltend gemachten zweiten Falls des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes. Dieser stellt nämlich ausschließlich auf eine aus den Urteilsgründen hervorgehende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts ab (RZ 1989/19, 14 Os 72/88 uva), da nur eine solche eine darin wurzelnde unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge hätte. Mit der bloßen (den Urteilsfeststellungen über die von Musteba V*** ausgegangene Initiative zur Anbahnung des Verkaufs von einem Kilogramm Heroin widerstreitenden - S 152, 153) Behauptung, daß ein bestimmter Milderungsgrund (hier: ein tatauslösender Einfluß durch Beamte der verdeckten Fahndung) zu Unrecht im Urteil überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, wird vielmehr nur ein Berufungsgrund geltend gemacht, über den der Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird.

Darüber wie auch über die außerdem ergriffene Berufung wird sohin das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.

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