OGH 12Os88/05s

OGH12Os88/05s15.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Grzegorz S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. Juni 2005, GZ 37 Hv 15/05h-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteils wurde Grzegorz S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht zum 3. Februar 2004 in Fohnsdorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit dem gesondert verfolgten Lukasz Sl***** und weiteren unbekannten Personen die im Folgenden bezeichneten fremden beweglichen Sachen in einem 50.000 EUR übersteigenden Gesamtwert Nachgenannten durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er die Tathandlungen in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. Digitalkameras, Fotoapparate, Laptops und Mobiltelefone im Gesamtwert von 17.755,55 EUR Berechtigten des C***** durch Aufbrechen (Durchschneiden der Verbindungsbolzen beim Fenstergitter) und anschließendes Einschlagen von Glasvitrinen und Aufbrechen von Unterschränken,

2. 88 Mobiltelefone im Gesamtwert von 80.000 EUR Berechtigten des T***** durch Einschlagen einer Auslagenscheibe, Einschlagen von Glasvitrinen und Aufbrechen von Unterschränken.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Durch die Ablehnung des Antrags auf „Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung des Mariusz N***** und des Jacek Sz***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte lediglich gegen Entgelt Fahrtdienste vorgenommen hat und zunächst keine Kenntnis von den Einbruchsdiebstählen hatte bzw sich nach Kenntnis hievon unverzüglich vom Tatort entfernen wollte, woran er zunächst von den Mitbeteiligten gehindert wurde", ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Verteidigungsrechten (Z 4) verletzt worden. Denn in Fällen, in denen mit einem verlässlichen Resultat schon nach der Art der beantragten Beweise zufolge allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, muss vom Antragsteller auch die Anführung jener besonderen Umstände gefordert werden, kraft deren im besonderen Fall (wider aller Erfahrung) das Gegenteil erwartet werden kann.

Demzufolge wäre bei Antragstellung darzutun gewesen, dass die davon erfassten, in Polen wohnhaften Personen (S 385/III), die vom Beschwerdeführer der Begehung des hier inkriminierten Verbrechens beschuldigt werden (S 369 ff/III), bereit sind, sich (allenfalls im Rechtshifeweg) - unter Verzicht auf ihr hier sinnfälliges Entschlagungsrecht - einer gerichtlichen Zeugenaussage zu stellen und sich durch die angestrebte Aussage zumindest konkludent der Täterschaft selbst zu bezichtigen (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 EGr 83).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), „das Erstgericht gelangt rechtswidrig zu der Annahme, dass im vorliegenden Fall die Qualifikation des § 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB vorliegt, tatsächlich hat das Beweisverfahren und auch die Feststellungen des Erstgerichtes in keiner Weise ergeben, dass der Einbruch in der Absicht begangen wurde, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", verfehlt den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Denn die Tatrichter stellten fest, dass sich der Angeklagte mit seinen Mittätern „zum Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen in Elektronik- und Telekommunikationsfachgeschäfte ... aufhielt und die ... geplanten (und letzten Endes auch ausgeführten) Diebstähle" - somit Einbruchsdiebstähle mit Beutewerten von jeweils weit über 3.000 EUR - in der Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung „solcher Diebstähle", eine „regelmäßige" Einkommensquelle zu erschließen (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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