Spruch:
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. K*** und H*** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A/III und IV (wegen Untreue) sowie in dem diese beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. K*** und H*** werden im übrigen, jene des Angeklagten K*** zur Gänze zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dr. K*** und H*** auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K*** werden die Akten gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Franz Karl H*** und Dr. Heinz Dietholf K*** des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 1 StGB aF (Punkt A I 1 und 2 des Urteilssatzes), Dr. Heinz Dietholf K*** überdies des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, erster Deliktsfall, StGB und Franz Karl H*** als Beteiligter nach § 12 (Punkt A IV), sowie der Angeklagte Bernhard K*** des Vergehens der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten nach § 307 Z 1 StGB aF (Punkt A III) schuldig erkannt.
Darnach haben sie, und zwar
I.) Franz Karl H*** und Dr. Heinz Dietholf K*** als Beamte für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil gefordert und angenommen, und zwar:
- 1.) am 22.Februar 1982 durch die Forderung (H***) und die Annahme (H*** und Dr. K***) einer Restaurant- und Nachtlokaleinladung mit Kosten von etwa 6.500 S seitens Bernhard K*** im Zusammenhang mit der Erteilung eines Baureinigungsauftrages an die Firma S*** R***;
- 2.) Ende März 1980 sowie in der Zeit vom 11.April 1980 bis 27.Jänner 1981 durch die Forderung (H***) und die Annahme (H*** und Dr. K***) von Leasing-Leistungen
(PKW-Leasing) für ihren Gebrauch bzw. den der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg im Zusammenhang mit der Erteilung eines Reinigungsauftrages an die Firma K*** am 15.April 1980;
II.) Bernhard K*** durch die zu A I 1 und 2 zu den dort
angeführten Zeiten gewährten Leistungen einem Beamten,
damit er pflichtwidrig ein Amtsgeschäft vornehme oder
unterlasse, für ihn oder einen Dritten einen
Vermögensvorteil angeboten, versprochen und gewährt;
III.) Dr. Heinz Dietholf K*** am 14.Juli 1980 die ihm durch
das Gesetz eingeräumte Befugnis, einen anderen zu
verpflichten, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er als
Rektoratsdirektor der Hochschule für Musik und darstellende
Kunst Mozarteum in Salzburg ein Musikinstrument,
nämlich eine Viola d'amore, "bei Friedrich L*** um 3.000 DM kaufte und" (gemeint wohl: "... die er bei Friedrich L*** um 3.000 DM gekauft hatte ...",) um 45.000 S an die Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg weiterveräußerte, wobei er nach außen hin nicht in Erscheinung trat, sondern als Verkäufer Karl Heinz R*** vorschob und hiedurch der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg einen 5.000 S übersteigenden Vermögensnachteil in der Höhe von etwa 24.000 S zugefügt;
IV.) Franz Karl H*** im Mai 1980 zur Ausführung der unter
Punkt A III genannten Tat dadurch beigetragen, daß er Karl Heinz R*** aufforderte, nach außen als Verkäufer der unter Punkt A III angeführten Viola d'amore aufzutreten.
Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten H*** und Dr. K*** mit im wesentlichen gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerden aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO; Bernhard K*** ficht das Urteil mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 der genannten Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.
I. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten
H*** und Dr. K***:
1. Zum Schuldspruch Punkt A I 1 und 2
des Urteilssatzes:
a) Zum Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) und der Tatsachenrüge (5 a): Entgegen der Behauptung des Angeklagten Dr. K*** (Punkt 1 a seiner Rüge) sind die erstgerichtlichen Feststellungen über die Information (und damit die Kenntnis) dieses Angeklagten von der Beistellung eines geleasten PKW und über den Zusammenhang dieser Zuwendung mit der Auftragsvergabe vom 15.April 1980 an die Firma K*** (vgl. S 449/III) im Urteil durchaus zureichend begründet worden (vgl. S 463/III unten, insbes. iVm S 413/I, wonach bei den Verhandlungen auch mit der Firma K*** sicher davon die Rede gewesen sei, daß ein Auto organisiert werden solle; Angeklagter H*** in AS 335/III sowie AS 92, 93 und 95/III; Zeugenaussage seiner Gattin Silvia H*** AS 331, 333/III; Angeklagter K*** AS 254/II). Auch die Konstatierungen über die Benützung des Leasingwagens durch den Angeklagten H*** und die Kenntnis des Beschwerdeführers Dr. K*** hievon (vgl. S 453/III) hat das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen (Dr. K*** Punkt 1 b) zuwider ausführlich begründet (vgl. S 463-469/III); soweit der Beschwerdeführer Dr. K*** die vom Erstgericht gar nicht festgestellte dienstliche Notwendigkeit von Fahrten nach Innsbruck in der fraglichen Zeit bestreitet, führt er weder die Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) noch die Mängelrüge (Z 5 leg. cit.) gesetzmäßig aus. Ob der Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Dezember 1979 über die Verpflichtung, mit diesem Ministerium vor Abschluß von Werkverträgen bestimmten Umfangs das Einvernehmen herzustellen, dem Angeklagten Dr. K*** bekanntgeworden ist, ist nicht entscheidungswesentlich, weil das Erstgericht die Annahme der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht allein auf die Nichtbeachtung dieser Vorschrift gestützt hat (siehe insbes.
S 443 f/III; Vorbringen des Dr. K*** Punkt 1 c; gleichlautend H*** 1 a).
Nicht entscheidungswesentlich ist auch, ob und von wem andere Firmen außer K*** und "S*** R***" zur Anbotstellung eingeladen wurden, und ob die erstgenannte Firma schon vor der Auftragsvergabe im Frühjahr 1980 im Mozarteum Reinigungsarbeiten zur Zufriedenheit des Auftraggebers durchgeführt hat, weil das Erstgericht davon ausgegangen ist, daß bei den inkriminierten Vergaben jedenfalls nicht auf Grund einer sachlichen Prüfung der Angebote vorgegangen wurde (S 445/III zweiter Absatz, auch S 449/III und S 473/III). Die Mängel- und Tatsachenrügen (Dr. K*** 1 d; H*** 1 b) betreffen sohin keinen entscheidenden Umstand. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (H*** 2 c, Dr. K*** 1 e) hat das Gericht trotz einer etwas mißverständlichen Formulierung im Urteil S 473/III oben keineswegs übersehen, daß der Mitangeklagte Gerhard ORT nicht bei allen Einvernahmen den Beschwerdeführer Dr. K*** dahin belastet hat, dieser habe sich vom Angeklagten K*** die Zechen eines Restaurants und eines Nachtlokalbesuches zahlen lassen (siehe S 469/III unten). Daß den belastenden Angaben des Angeklagten ORT (AS 287/I, 10/III, 34/III, 53/III) letztlich größere Glaubwürdigkeit zukomme als früheren oder späteren Entlastungsversuchen (AS 100/I = 249/I; 168/I, worin allerdings von ORT sämtliche bisherigen Angaben trotz ihrer Widersprüchlichkeit aufrechterhalten werden; AS 11/III), wurde durchaus schlüssig mit dem Hinweis auf die Angaben des Nachtlokalbesitzers Rudolf A*** begründet, der behauptet hat, K*** habe für alle vier Personen bezahlt (AS 277/I). Gegen diese Würdigung der betreffenden Verfahrensergebnisse ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken, mögen auch nicht alle Angeklagten insoweit geständig sein. Auch daß der Angeklagte Gerhard ORT dem Zeugen S*** laut dessen Aussage S 339/III unten die den Angeklagten Dr. K*** entlastende Version zur Kenntnis gebracht hat, vermag die Argumentation des Erstgerichtes, das dem Angeklagten ORT ja ohnehin eine zeitweilige Entlastungstendenz unterstellt hat, nicht zu entkräften. Der angebliche Widerspruch zwischen den vom Mitangeklagten Gerhard ORT zu verschiedenen Zeiten gemachten Angaben über den Umfang seiner Tätigkeit für die Firma S*** R*** (vgl. AS 261, 263/I und mit AS 22/III) liegt nicht vor, wenn die vom Angeklagten ORT getroffene Unterscheidung zwischen "Baureinigung" nach einem Neu- oder Umbau und
der - fortlaufenden - "Gebäudereinigung" berücksichtigt wird. Das Vorbringen (H*** 1 d, Dr. K*** 1 f), die Konstatierung des Urteils (S 457/III), Dr. K*** habe den Reinigungsauftrag an die Firma S*** R*** in Kenntnis des Umstandes vergeben, daß der Mitangeklagte H*** auf Gerhard ORT Druck ausübte, um diesen zu vermögenswerten Leistungen zu veranlassen, sei durch die Aktenlage nicht gedeckt, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil das Erstgericht von unmittelbaren Zuwendungen an Dr. K*** selbst (Bezahlung der Restaurant- und Nachtlokalzeche) ausgegangen ist. Die Einwände gegen letztere Feststellung, wonach es dem im Nachtlokal nicht näher bekannten Dr. K*** unmöglich gewesen wäre, ohne Bezahlung der Zeche das Lokal zu verlassen, gehen daran vorbei, daß nach Annahme des Erstgerichts (S 455/457/III) die gesamte Zeche von K*** mit einem Scheck bezahlt wurde, dessen mangelnde Deckung sich erst später herausstellte. Auch insoweit bestehen sohin keine erheblichen Bedenken im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Auch das weitere Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge (H*** 1 e, Dr. K*** 1 g) ist nicht zielführend:
Die Feststellung, der Reinigungsauftrag vom 26.Februar 1982 an die Firma S*** R*** sei ohne Einholung von Vergleichsangeboten, vielmehr aus Rücksicht des Wohlwollens und des eigenen Vorteils erteilt worden (S 473/III zweiter Absatz), wird vom Erstgericht auf die Erhebungen des Rechnungshofes gegründet; aus diesen ergibt sich insbesondere, daß der Angeklagte Dr. K*** anläßlich der örtlichen Prüfung (durch den Rechnungshof) die Einholung derartiger Angebote überhaupt verneint hat (S 423 und 425/I). Mit den vom Beschwerdeführer Dr. K*** angeführten Aussagen des Zeugen Adolf H*** (S 314 unten, 315/III) läßt sich diese Argumentation nicht entkräften, weil der Zeuge sich zum Teil nur auf ihm von H*** gemachte Angaben (hinsichtlich der Anfrage bei der Firma P***) berufen kann und von einer weiteren Firma nur telefonisch die Weigerung, Wochenendarbeiten "für diesen Preis" zu erledigen, entgegengenommen haben will, über den Inhalt der Aufforderung zur Anbotsstellung jedoch keine Angaben zu machen vermag. In ihrer Gesamtheit gesehen, enthält diese Aussage keine Anhaltspunkte dafür, daß eine solche Aufforderung in gehöriger Form gestellt worden ist (vgl. insb. S 315/III ganz oben: "Ich glaube, daß Herr H*** gewußt hat, daß die Firma P*** den Auftrag um diesen Preis nicht annehmen wird").
Vom Beschwerdeführer Dr. K*** ins Treffen geführte Terminschwierigkeiten, die ihn an der persönlichen Befassung mit der Auftragsvergabe gehindert haben sollen, brauchten vom Erstgericht nicht erörtert zu werden, da es ohnehin davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte Dr. K*** in diesem Falle durch Unterfertigung eines Blankoauftragscheines dem Mitangeklagten H*** die Bestimmung der Reinigungsfirma überließ, wobei ihm dessen Vorgehen nach unsachlichen Gesichtspunkten bekannt war (vgl. Urteil S 455 Mitte und S 457/III erster Absatz).
Unbegründet ist letztendlich auch die Behauptung des Angeklagten H***, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß zwischen ihm, Dr. K***, Bernhard K*** und Gerhard ORT damals ein ausgesprochenes Freundschaftsverhältnis bestanden habe, welches Einladungen und Gegeneinladungen zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer übergeht hier die Ausführungen des Urteils
S 471/III Mitte. Die Zeugin Silvia H*** hat in diesem Zusammenhang nur Vermutungen angestellt (vgl. AS 332/III), die keiner Erörterung bedurften.
b) Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) wenden sich dagegen, daß das Gericht in der Unterlassung einer öffentlichen Ausschreibung (iS der Ö*** A 2050) dieser Aufträge eine Pflichtwidrigkeit annahm; denn eine solche Ausschreibung sei vorliegend nicht erforderlich gewesen. Damit gehen die Rügen aber nicht vom gesamten entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt aus. Denn das Erstgericht erblickte die Pflichtwidrigkeit bei der Vornahme dieser Amtsgeschäfte in der gesamten Vorgangsweise, die zu diesen Amtsgeschäften führte, vor allem aber in der Tatsache, daß diese Aufträge nach unsachlichen Gesichtspunkten vergeben wurden. So wurde nach den Urteilskonstatierungen eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Firma K*** unterlassen, im Rahmen der Auftragsvergabe in beiden Fällen Konkurrenzfirmen von vorneherein ausgeschlossen und keine Vergleichsanbote eingeholt (Urteil S 445, 449, 483/III). Ein pflichtwidriges Verhalten erachtete das Erstgericht beim Angeklagten Dr. K*** auch dadurch für gegeben, daß er die Auswahl dieser Firmen dem Angeklagten H*** überließ (S 445/III). Schließlich konnte das Gericht aus den Vorgängen, die zu dieser Auftragserteilung führten (vgl. S 449 ff, 455 ff/III), denkrichtig folgern, daß für die Angeklagten - entgegen ihren Amts- und Dienstpflichten - bei der Auftragserteilung der eigene Vorteil maßgebend war (vgl. S 483/III).
Soweit die Beschwerdeführer letztlich - der Sache nach aus der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO - einen Zusammenhang der Zuwendungen des Angeklagten K*** mit der Vergabe eines Baureinigungsauftrags an die Firma S*** R*** in Abrede stellen, bekämpfen sie lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Konstatierung aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
In Ansehung des Schuldspruchs A I 1 und 2 waren die Nichtigkeitsbeschwerden demnach gemäß § 285 d Abs 1 (teils Z 1, teils Z 2) StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
2. Zum Schuldspruch Punkt A III und IV
des Urteilssatzes:
Mit Recht machen die beiden Angeklagten zum Faktum III und IV des Urteilssatzes (Schuldspruch wegen Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, erster Deliktsfall StGB) einen Feststellungsmangel hinsichtlich des objektiven Wertes des Musikinstrumentes "Viola d'amore" geltend.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Dr. K*** zu Pfingsten 1979 vom Musiker Dietrich L*** ein Musikinstrument Viola d'amore um einen Betrag von etwa 3.000 DM gekauft. Da er in der Folge Geld benötigte, entschloß er sich, dieses Musikinstrument der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in Salzburg, deren Rektoratsdirektor er war, mit Gewinn zu verkaufen.
Nachdem er nach außen hin als Verkäufer nicht aufscheinen wollte und
durfte, weihte er den Angeklagten H*** in sein Vorhaben ein. Beide
waren davon überzeugt, daß es im vorliegenden Fall unbedingt
erforderlich sei, sich eines "Strohmannes" zu bedienen. H*** konnte
in der Folge Karl Heinz R*** als "Strohmann" gewinnen. Karl
Heinz R*** kam mit H*** und Rektoratsdirektor Dr. K*** in
dessen Büro zusammen und wurde dort scheinhalber ein Kaufvertrag
zwischen dem Scheinverkäufer R*** und Dr. K*** als Vertreter
der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum in
Salzburg errichtet. Dr. K*** bestellte auf Grund eines Angebotes
vom 14.Juli 1980 mit selbem Datum ein als Meister-Viola d'amore
bezeichnetes Instrument zu einem Kaufpreis von 45.000 S
einschließlich Umsatzsteuer. Der Ankauf erfolgte von Karl Heinz
R***, der am 30.Juli 1980 eine diesbezügliche Rechnung legte.
Dieses Instrument befand sich bis zur Übergabe an die
Instrumentenverwaltung des Mozarteums vom 27.Oktober 1980 in der
Obhut des Dr. K*** (S 457-461/III).
Das Erstgericht erachtete einen Vermögensnachteil iS des § 153
Abs 1 StGB deshalb für gegeben, weil der Angeklagte Dr. K*** das
Musikinstrument um den Betrag von 3.000 DM erworben und um 45.000 S an die Hochschule für Musik und darstellende Kunst Mozarteum verkauft, somit gegen seine Verpflichtung, Instrumente zum größtmöglichsten Nutzen der Hochschule weiterzugeben, verstoßen und dadurch die Hochschule um den Differenzbetrag geschädigt habe. Ob ein effektiver Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der mißbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln (Kienapfel, BT II2 § 153 Rz 72). Dieser Schaden kann durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Entgehenlassen eines Gewinns oder überhaupt durch jedes wirtschaftliche Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen (Leukauf-Steininger, Komm.2, § 153, RN 12).
Unter der Voraussetzung, daß nicht nur ein vom Angeklagten Dr. K*** vorgegebener, sondern ein tatsächlicher Bedarf des Mozarteums an diesem Instrument bestanden hat, ist bei Prüfung der Frage eines Vermögensschadens - abgesehen von der nach der derzeitigen Aktenlage nicht indizierten Möglichkeit zum Ankauf eines entsprechenden Instruments zu besonders günstigen Ausnahmebedingungen - das Verhältnis des Kaufpreises von 45.000 S zum Verkehrswert des Instrumentes von Bedeutung. Zu letzterem Wert sind jedoch im Verfahren unterschiedliche Angaben gemacht worden (vgl. S 277 bis 279/III, 133/III, S 57 und 61 in ON 103, S 17 in ON 104 je II, ON 166 a/III); das Erstgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen.
Wegen dieses dem Urteil in den Fakten III und IV anhaftenden Feststellungsmangels ist die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz unumgänglich (§ 285 e StPO), ohne daß auf die weiteren Beschwerdeeinwände eingegangen zu werden brauchte.
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Bernhard K***:
Dieser Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Z 5 und 10 (richtig: 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerde vor allem gegen die Annahme einer auf die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften durch die Mitangeklagten Dr. K*** und H*** gerichteten Absicht.
Seinem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurde die Absicht dieses Angeklagten, eine Vergabe der Reinigungsaufträge unter (pflichtwidrigem) Ausschluß der vergleichbaren Konkurrenz zu veranlassen, nicht allein mit dem Hinweis, bei ihm handle es sich um einen "Insider" der Reinigungsbranche, begründet; vielmehr wurde zusätzlich auch auf Ergebnisse der Telefonüberwachung hingewiesen (siehe S 469/III). Im übrigen hat das Erstgericht (durch den Hinweis am Beginn des zweiten Absatzes der S 467/III auf den vorangehenden Absatz) auch auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Bereitstellung eines Leasingfahrzeuges an den Angeklagten H*** mit der Erteilung des Reinigungsauftrags vom 15.April 1980 Bedacht genommen. Dieser Zusammenhang legt die unbedenkliche Annahme nahe, daß mit der Beistellung des PKWs durch den Angeklagten K*** die Absicht verfolgt (und auch verwirklicht) wurde, die mitangeklagten Beamten zur alsbaldigen Auftragsvergabe unter Außerachtlassung ihrer Pflicht zu einem gewissenhaften Vergleich mit Anboten anderer Firmen zu veranlassen. Ob der Angeklagte K*** die bezüglichen Pflichten der Beamten genau kannte, ist nicht entscheidend, zumal bei einem extraneus solche Detailkenntnisse im allgemeinen nicht vorausgesetzt werden können. Erörterungen darüber, ob Anbote anderer Firmen günstiger gewesen wären, konnte das Erstgericht unterlassen, weil es davon ausging, daß von den angeklagten Beamten im Hinblick auf die als ausschlaggebend betrachtete Zuwendung des Angeklagten K*** Günstigkeitsvergleiche überhaupt unterlassen wurden (was auch in der Absicht des Angeklagten K*** lag).
Ob der den Gegenstand des Schuldspruches A I 1 bildende Restaurant- und Nachtlokalbesuch über Einladung des Angeklagten K*** erfolgte oder sich spontan ergab, ist ebenfalls nicht entscheidungswesentlich; die Tatsache, daß der Angeklagte die Zeche sämtlicher Begleiter zahlte, wurde vom Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs allein aus dem Betrag des hiefür bezahlten Schecks erschlossen. Insoweit führt der Beschwerdeführer die Mängelrüge nicht gesetzmäßig aus, weil er sich nicht mit der gesamten maßgeblichen Argumentation des Erstgerichtes auseinandersetzt.
Mit dem Hinweis darauf, daß nach den Beweisergebnissen auch die Feststellung einer mündlichen Auftragserteilung an die Firma "S*** R***" bereits vor den Lokalbesuchen möglich gewesen wäre, macht der Angeklagte K*** weder einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 noch Umstände geltend, welche die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes bedenklich im Sinne der Z 5 lit a des § 281 Abs 1 StPO erscheinen lassen. Gleiches gilt für seinen Versuch der Bagatellisierung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Barbesuch und der Auftragserteilung.
Die in der Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 (inhaltlich Z 9 lit a) vermißte Feststellung der Absicht des Beschwerdeführers K***, die Beamten Dr. K*** und H*** zu einer Pflichtverletzung zu verleiten, wurde vom Erstgericht ohnehin getroffen (siehe insbesondere S 475/III erster Absatz). Der Beschwerdeführer weicht von dieser Annahme in prozeßordnungswidriger Weise ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** war daher gemäß § 285 d (teils nach Z 1, teils nach Z 2 dieser Gesetzesstelle) StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die (angemeldete, aber nicht ausgeführte) Berufung dieses Angeklagten hat das Oberlandesgericht Linz zu befinden, weil es unzweifelhaft ist, daß sie sich gegen den Strafausspruch (der nur eine Unrechtsfolge betrifft) richtet.
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