European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00087.22V.0818.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * K* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Sommer 2020 „(etwa Juli/August)“ in L* mit einer unmündigen Person den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er mit seinem Penis zum Vaginalverkehr mit der unmündigen * E* ansetzte und sodann anal in sie eindrang.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung zum Wissen des Beschwerdeführers vom Alter der E* (US 3) mit eigenen Schlussfolgerungen aus Passagen der (vom Erstgericht eingehend gewürdigten [US 8 ff]) Aussagen der Genannten und der Zeugin * I* sowie aus einem (ebenfalls in den Entscheidungsgründen erörterten [US 8 f]) Aktenvermerk des Verteidigers über ein Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Opfer längere Zeit nach der Tat (ON 1 S 17a f) geltend macht, bekämpft sie unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0100555 [insbes T15]).
[5] Mit dem Hinweis auf die Aussage der I* über das äußere Erscheinungsbild des Opfers und die Reaktion des Angeklagten auf das ihm von I* – nach den Urteilskonstatierungen vor der Tat (US 3 und 8) – mitgeteilte Alter der E* weckt die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Unmündigkeit des Opfers.
[6] Indem die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a, nominell Z 5a) Festellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Alters der E* vermisst, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 3; vgl aber RIS‑Justiz RS0099724).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die (bloß angemeldete [ON 27 S 2]) im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)