European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00087.21T.0916.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Dogus C***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – „des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 erster Fall StGB“ (vgl aber RIS‑Justiz RS0130302) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 31. Juli 2020 in I***** nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Bauchtasche und das darin befindliche Cannabis, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A./1./ Daniel S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB), indem er eine Softgunpistole vorzeigte, ihn fragte, ob er Angst habe und ob er einen Kopfstoß haben wolle, und ihm einen Stoß mit dem Knie gegen das Gesicht versetzte, wodurch Daniel S***** einen Zahn verlor und eine operativ zu versorgende Unterkieferfraktur, mithin eine an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB), erlitt;
A./2./ Marcel H***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, indem er ihm eine abgeschlagene Bierflasche vorhielt und ihn aufforderte, die Bauchtasche herauszugeben.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Nach den Urteilskonstatierungen war (neben einer Bauchtasche) eine über das angebotene Suchtgiftquantum hinausgehende Menge Cannabis (erkennbar zu A./1. und A./2./) Tatobjekt. In diesem Umfang kam es dem Angeklagten auf eine unrechtmäßige Bereicherung an (US 9 f und 14). Die Aussage des Zeugen S*****, wonach er dem Angeklagten das Suchtgift schenken wollte, stellt kein der Feststellung zum Bereicherungsvorsatz in Ansehung einer darüber hinausgehenden Menge Cannabis entgegenstehendes, erhebliches Beweisergebnis dar (vgl aber RIS‑Justiz RS0098646).
[5] Dass S***** dem Angeklagten einen von ihm auch als „Ausireißer“ bezeichneten (ON 53 S 305) Joint anbot, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (US 9 und 14), weshalb Unvollständigkeit infolge Nichterörterung darauf bezogener Teile der Aussage des Zeugen S***** nicht vorliegt.
[6] Die Tatrichter begründeten den Bereicherungsvorsatz nicht nur mit der Aussage des Zeugen Sezkin E*****, wonach dieser mit dem Angeklagten vereinbart habe, jemanden „mit Drogen abzuziehen“ (US 14), sondern – von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vernachlässigt (vgl aber RIS‑Justiz RS0119370) – auch mit dem äußeren Tatgeschehen (US 20). Dass diese Erwägungen Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprächen (RIS‑Justiz RS0118317), vermag der Beschwerdeführer mit bloßem Hinweis auf die bereits angesprochenen Aussage des S***** über das von ihm intendierte unentgeltliche Überlassen von Cannabis nicht aufzuzeigen.
[7] Aufgrund des demnach mängelfrei begründeten Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten in Bezug auf das abgenötigte Suchtgift spricht die Beschwerde mit ihrer Kritik an der Feststellung, wonach der Angeklagte beabsichtigte, sich auch im Umfang der Bauchtasche unrechtmäßig zu bereichern, keine entscheidende Tatsache an (vgl RIS‑Justiz RS0117261 [T2], RS0117499).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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