OGH 12Os86/91

OGH12Os86/9123.1.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Georg B***** und Ulrike B***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17.April 1991, GZ 35 Vr 1102/89-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Der am 2.März 1945 geborene Franz Georg B***** und die am 14. Juli 1951 geborene Ulrike B***** wurden der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Punkt 1 des Urteilssatzes) und nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG (2.) schuldig erkannt. Darnach haben sie in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (zu 1.) durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für Ulrike B***** betreffend die Jahre 1978 bis einschließlich 1980 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in der Gesamthöhe von 1,434.929 S bewirkt und (zu 2.) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen betreffend Ulrike B***** für die Monate Jänner bis einschließlich Dezember 1981 durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von insgesamt 372.530 S bewirkt und dies für gewiß gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Die von den beiden Angeklagten dagegen unter anderem aus § 281 Abs. 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind schon wegen der darin behaupteten Verfahrensmängel berechtigt.

Denn das Schöffengericht hatte etliche der in der Hauptverhandlung am 17.April 1991 wiederholter Beweisanträge (siehe S 331 und ON 53) unter Berufung auf die Bindungswirkung der abgabenrechtlichen Bescheide abgetan (siehe die Punkte 1 c, 3 b und 3 c, 4 a, b und d sowie 7 auf Seite 332 f), was zwar in Ansehung der Höhe der Abgabenschuld der seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21.April 1977, 13 Os 28/76 (= SSt 48/36), herrschenden Judikatur entsprach, seit der jüngst zu dieser Frage ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates (vom 21. November 1991, 14 Os 127/90 AnwBl 1992, 148) aber nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Vielmehr kann nach diesem Urteil finanzbehördlichen Abgabenbescheiden und den ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfahren für das gerichtliche Finanzstrafverfahren nur die Bedeutung einer - allerdings qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite eines bestimmten Finanzvergehens zuerkannt werden, zu deren eigenständiger Nachprüfung das Gericht jedoch mit allen ihm auch sonst nach den Verfahrensvorschriften zu Gebote stehenden Mitteln berechtigt aber auch verpflichtet ist.

Daß im Lichte dieser Entscheidung der Verfahrensrüge der Angeklagten Berechtigung zukommt, bedarf infolge Evidenz keiner einläßlichen Erörterungen und es war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des Schuldspruchs vorzugehen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen meritorisch einzugehen.

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die Beseitigung der Schuldsprüche zu verweisen.

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