Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marko P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - am 6. Oktober 2007 in Salzburg Günther B***** dadurch, dass er ihm mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht und - als er wehrlos am Boden lag - einen wuchtigen Tritt gegen den Gesichtskopf versetzte, eine (an sich) schwere Körperverletzung, nämlich eine Gehirnerschütterung mit über zehn Minuten dauernder Bewusstlosigkeit, einen Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Versorgung, Zahnverletzungen an den Zähnen 11, 22, 23 und 33, eine Augapfelprellung links mit Einblutung unter der Augenbindehaut und Monokelhämatom links sowie einen Unterlidbluterguss links, absichtlich zugefügt.
Rechtliche Beurteilung
Die inhaltlich gegen diesen Punkt des Schuldspruchs gerichtete, ausschließlich auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Subsumtionsrüge einwendet, die Annahme einer schweren Verletzung Günther B*****s lasse sich aus den entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 10) nicht (verlässlich) ableiten, legt sie - der Verfahrensordnung zuwider - nicht dar, welche über die insoweit getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen.
Weshalb im vorliegenden Fall der strafprozessuale Zweifelsgrundsatz für die Klärung der Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0092554) nach dem Schweregrad der Günther B***** zugefügten Verletzungen heranzuziehen sei, zeigt die Beschwerde gleichfalls nicht auf (vgl RIS-Justiz RS0098482; Fabrizy, StPO10 § 258 Rz 10).
Darüber hinaus setzt die Beschwerde der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifizierung dieser Verletzungen als in ihrer Gesamtheit (an sich) schwer iSd § 84 Abs 1 (dritter Fall) StGB bloß eigene zum Teil unzutreffende (vgl demgegenüber 12 Os 11/63; 10 Os 31/81; Mayerhofer, StGB5 § 84 E 18) Rechtsbehauptungen zur Einstufung jedes einzelnen Verletzungsbildes entgegen, ohne methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565, RS0118429; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb es auf eine derartige Einzelbetrachtung der Verletzungsfolgen ankäme (vgl RIS-Justiz RS0092440; Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 84 Rz 26).
Weshalb die tatsächliche Dauer des vom Tatopfer in Anspruch genommenen Krankenstandes (S 241) angesichts der auf Basis der Urteilskonstatierungen angenommenen Qualfikation nach § 84 Abs 1 dritter Fall StGB subsumtionsrelevant sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Davon abgesehen ist die Formulierung der amtsärztlichen Prognose („voraussichtlich" - S 157) logische Folge des Zeitpunkts ihrer Erstellung (drei Tage nach der Tat), weshalb ihr in Bezug auf die Schwere der Verletzungen keine (relativierende) Bedeutung zukommt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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