Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend Anait G***** enthaltenden Urteil wurden Artur H***** und Majis H***** jeweils des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 6. März 2008 in Haid im bewussten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1) Gewahrsamsträgern des Sportgeschäfts „S*****" drei Paar Sportschuhe im Wert von insgesamt 194,97 EUR, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
2) Gewahrsamsträgern des Bekleidungsgeschäfts „B*****" zwei Damenlederjacken im Gesamtwert von 398 EUR.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die seitens des Angeklagten Artur H***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a StPO und seitens des Angeklagten Majis H***** auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Artur H*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) entzieht sich einer inhaltlichen Antwort, weil sie sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers oder einen ebendort gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss bezieht.
Der - offenbar auf den Schriftsatz vom 26. März 2008 (ON 22) bezogene - Hinweis, wonach „der Beweisantrag hinsichtlich eines Lokalaugenscheins noch offen" sei (S 19 in ON 27), wird diesem Erfordernis nicht gerecht, weil in Schriftsätzen enthaltene Anträge nur dann prozessual beachtlich sind, wenn sie in der Hauptverhandlung mündlich wiederholt werden, wogegen der bloße Verweis auf das schriftlich Vorgebrachte nicht hinreicht (13 Os 99/05s; RIS-Justiz RS0099511; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310 f).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unter selektiver Bezugnahme auf einzelne Wortpassagen der Urteilsbegründung eine Undeutlichkeit, übergeht aber insoweit die Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Die weiters vorgebrachte mangelhafte Begründung, weil sich die Tatrichter mit der Verantwortung der Angeklagten Anait G***** nicht ausreichend auseinandergesetzt hätten, übergeht die Erwägungen der Tatrichter zur Unglaubwürdigkeit der ihre Komplizen entlastenden Mitangeklagten (US 7).
Mit der Verwendung der lediglich die Überzeugung des erkennenden Gerichts zum Ausdruck bringenden Worte „offensichtlich" und „augenscheinlich" vermag der Rechtsmittelwerber gleichfalls keine mangelhafte Begründung aufzuzeigen.
Gleiches gilt für den Einwand, mit dem Hinweis auf die einschlägige Vorstrafenbelastung habe das erkennende Gericht bloß unzureichende Gründe für das Vorliegen gewerbsmäßigen Handelns angeführt. Im Übrigen lässt der Nichtigkeitswerber die weiteren dazu angeführten Erwägungen der Tatrichter außer Acht (vgl US 8).
Die behauptete Aktenwidrigkeit stützt sich allein darauf, dass aus den Angaben des Zeugen A***** - aus der Sicht des Nichtigkeitswerbers - andere, den Erwägungen des Schöffengerichts diametral entgegenstehende Schlussfolgerungen zu ziehen gewesen wären. Dieses Vorbringen orientiert sich nicht am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, welcher auf Widersprüche zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Aussage und dem Vernehmungsprotokoll abstellt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht lediglich die Erwägungen des Schöffengerichts mit für den Angeklagten günstigeren Beweisinterpretationen in Frage zu stellen. Solcherart vermag der Nichtigkeitswerber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Majis H*****:
Die eine offenbar unzureichende Begründung vorbringende Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in der isolierten Betrachtung einzelner Wortpassagen der Urteilsbegründung („offenbar", „eindeutig") sowie in der Behauptung, dass „keine Beweisergebnisse" dahingehend vorliegen, wonach der Rechtsmittelwerber beim ihm angelasteten Diebstahl im Bekleidungsgeschäft „B*****" beteiligt gewesen sei. Solcherart wird kein Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufgezeigt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet unzureichende Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit, übergeht aber die - dem eine bloße Verwendung der „verba legalia" einwendenden Beschwerdevorbringen zuwider - die sachverhaltsbezogenen Konstatierungen zu den Voraussetzungen des § 130 erster Fall StGB iVm § 70 StGB (US 5, 6 und 8). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die implizierte Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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