European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00084.15T.0128.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde Surinder S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 18. Mai 2014 in K***** Teresa K***** mit Gewalt, indem er sie kräftig an ihrer Hand erfasste und diese festhielt, sie durch eine Haustür in ein Vorhaus zerrte, ihr den Mund zuhielt, sie umklammerte, an einer Wand hochzog und schließlich zu würgen begann, sowie sinngemäß sagte „Sex bitte“, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, wobei die Tathandlung an der Flucht der Teresa K***** scheiterte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Den Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) stützt der Beschwerdeführer darauf, dass das Erstgericht seinen Feststellungen die Aussage der Zeugin Teresa K***** in der Hauptverhandlung (ON 13 S 31 ff) zugrunde legte, ihre in wesentlichen Punkten abweichenden Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 22. Mai 2014 (ON 2 S 27 f) vor allem zum Zeitpunkt, zu dem sie ihn in den Finger gebissen hatte und ob dies ‑ wie konstatiert (US 3) ‑ unmittelbarer Anlass dafür gewesen sei, dass er von ihr abgelassen hatte, jedoch unberücksichtigt geblieben seien. Er übergeht jedoch, dass sie in der Hauptverhandlung angab, sie habe ihn in einen seiner Finger gebissen, wann im Lauf des Gefechts dies gewesen sei, könne sie aber nicht mehr sagen (ON 31 S 35). Ein zu würdigender Widerspruch wird somit nicht zur Darstellung gebracht. Vielmehr berücksichtigten die Tatrichter sämtliche als im Wesentlichen gleichlautend eingestufte (US 4) Angaben dieser Zeugin und erschlossen daraus den konstatierten Geschehnisablauf. Schließlich leitet der Nichtigkeitswerber aus den Depositionen der Teresa K***** vor der Polizei keine erörterungsbedürftigen Anhaltspunkte dafür ab, dass autonome Motive (vgl RIS‑Justiz RS0089892, RS0089909) des Angeklagten und nicht ‑ wie vom Erstgericht angenommen (US 3, 5) ‑ die Gegenwehr des Opfers und dessen Flucht für das Unterbleiben der Tatvollendung ursächlich waren.
Dem weiteren Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider erschloss das Tatgericht den festgestellten Vorsatz des Beschwerdeführers, den Beischlaf oder diesem gleichzusetzende Handlungen gewaltsam durchzuführen (US 3), logisch und empirisch einwandfrei aus der (unstrittig) erst nach der (erfolgreichen) Gegenwehr der Teresa K***** an sie gerichteten Frage, ob sie mit ihm Sex haben wolle, sowie aus dem äußeren Geschehnisablauf (US 5), ist doch der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich ohne weiteres vertretbar und bei
leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar
nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671
;
Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 452).
Die
freiwilligen Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) reklamierende
Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht die tatrichterlichen Feststellungen, wonach der Angeklagte von sich aus nicht von Teresa K***** abgelassen hätte, die Tatvollendung also an deren Gegenwehr und letztlich an ihrer Flucht scheiterte (US 3, 5), und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene)
gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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