Rechtssatz
Da die Angehörigeneigenschaft des Tatopfers - anders als bei der ersten in § 212 Abs 1 StGB genannten Tätergruppe - nicht zu den normativen Voraussetzungen der Tatbegehung zum Nachteil einer der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person zählt, ist der im Mißbrauch des anvertrauten Enkelkindes gelegene besondere Vertrauensbruch durchaus rechtsrichtig als Erschwerungsgrund faßbar (kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot).
Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0120OS00081_9700000_001
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