Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto K***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten, jeweils in Form der Beitragstäterschaft begangenen Abgabenhinterziehung nach §§ 11 (dritter Fall), 33 Abs 1 und Abs 2 lit a und 13 FinStrG (1. und 2.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Graz zu den von Gertraude K***** unter Verletzung
1. einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - zusammengefaßt wiedergegeben - bewirkten bzw versuchten Verkürzungen an Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer, nämlich
a) 1983 bis 1988 um effektiv 2,533.092 S,
b) 1989 um 220.684 S, wobei es beim Versuch blieb;
2. der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen bewirkten, nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehaltenen Verkürzungen der Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 1990 in der Höhe von 50.831 S
beigetragen, indem er beträchtliche Teile der eingegangenen Provisionseinnahmen ohne Wissen der Veranlagten zurückbehielt und nicht verbuchte, wodurch diese Beträge in den Steuererklärungen unberücksichtigt blieben.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Beschwerdeausführungen übergehen, daß der Beschwerdeführer auf dessen Geltendmachung nach Erörterung der untersuchungsrichterlichen Tätigkeit des beisitzenden Richters in der selben Sache (ON 25) in der Hauptverhandlung am 24.Jänner 1996 ausdrücklich verzichtete (281), weshalb das Urteil unter dem Aspekt der Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters nicht mehr bekämpfbar ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 1 E 31 c f).
Soweit der Beschwerdeführer Kritik daran übt, daß über seine Beweisanträge nicht entschieden und ihnen nicht entsprochen wurde, fehlt ihm mangels Wiederholung der jeweils in Schriftsätzen gestellten Anträge in der Hauptverhandlung für eine Verfahrensrüge (Z 4) die formelle Legitimation (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 1).
Die Mängelrüge (Z 5) geht zunächst mit dem Einwand, das Erstgericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer sei nur proforma-Angestellter der Firma Christine S***** gewesen, von urteilsfremden Prämissen aus, sodaß von einem Widerspruch dieser angeblichen Annahme mit der weiteren Feststellung des Lohnbezuges des Angeklagten aus diesem Dienstverhältnis keine Rede sein kann.
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe nicht begründet, wie es zur Feststellung eines Provisionsflusses von ca 4,371.000 S in den Jahren 1983 bis 1990 an den Betrieb der Gattin des Beschwerdeführers gelangte, weil die Tatrichter keine derartige Feststellung trafen, sondern bei kritischer Beurteilung der Verantwortung des Angeklagten auch dessen einen Provisionseingang von ca 4,371.000 S bestätigende Angaben erörterten (US 9).
Die Rüge setzt sich ferner, soweit sie Begründungsmängel zur Höhe der hinterzogenen Abgaben und zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen geltend macht, über die diesbezüglichen Erwägungen des Schöffensenates (US 7, 9 f) hinweg, erweist sich somit auch in diesen Punkten nicht als gesetzmäßig ausgeführt und ist auch im übrigen, soweit sie nach Art einer gesetzlich hier nicht vorgesehenen Schuldberufung mit dem Ziel, dem leugnenden Teil der Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich.
Schließlich gelangen auch die auf fahrlässige Tatbegehung abstellenden und damit nicht am Urteilssachverhalt orientierten Rechtsrügen (Z 9 lit a, 10) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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