OGH 12Os8/04

OGH12Os8/0427.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mladen S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dejan O*****, Goran H***** und Radivoje C***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 20. Oktober 2003, GZ 24 Hv 4/03m-199, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Baurecht, der Verteidiger Mag. Lehner, Dr. Werner und Dr. Philipp und der Angeklagten Dejan O*****, Goran H***** und Radivoje C*****, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten Dejan O*****, Goran H***** und Radivoje C***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten Mladen S*****, Dejan O*****, Goran H***** und Radivoje C***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs l, 143 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben Mladen S*****, Dejan O*****, Goran H***** und Radivoje C***** "zwischen März und l. April 2003" in Wien und Brand-Laaben die gesondert verfolgten Pero B***** und Bozo M*****, die am 1. April 2003 in Brand-Laaben Stefan B***** und Brigitte B***** mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich mindestens 700 EUR Bargeld mit dem Vorsatz abnötigten, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Genannten unter der Forderung nach Bargeld fesselten, knebelten, ihnen zahlreiche Fußtritte und Faustschläge versetzten und ihnen Brand- und Bisswunden zufügten, wobei durch die ausgeübte Gewalt Stefan B***** eine Bauchprellung mit Darmeinriss mit beginnender Bauchfellentzündung, Rissquetschwunden am rechten Ohr mit einer Knorpelverletzung an der rechten Stirn und an der rechten Oberlippe, ferner Prellungen der Jochbeine beiderseits mit Blutergüssen, des rechten Augapfels mit Blutung in die Bindehäute, beider Unterarme und beider Unterschenkel jeweils mit Abschürfungen und eine Bissverletzung am rechten Daumen mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, und Brigitte B***** einen Siebbeinbruch rechts, eine Prellung des rechten Augapfels mit Blutung in die Bindehäute, eine Rissquetschwunde am Unterlid des rechten Auges, eine Nasenprellung, eine Zerrung der rechten Ellenbeuge mit einem Riss der Seitenbänder und eine Verletzung des Nervus medianus motorisch und sensibel, Verbrennungen zweiten Grades an den Fingerspitzen des Mittel- und Ringfingers der linken Hand sowie Abschürfungen am linken Knie mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitten, sohin zwei Personen jeweils schwer verletzt wurden (§ 84 Abs 1 StGB), zur Ausführung der strafbaren Handlung bestimmt, indem sie diese zur Tatbegehung aufforderten und überdies Dejan O***** ihnen das Haus der Tatopfer zeigte und reiche Beute in Aussicht stellte, Goran H***** die anderen Beteiligten mit seinem Pkw zum Zweck der Auskundschaftung zum Tatort chauffierte, Mladen S***** und Radivoje C***** ein weiteres Mal den Tatort auskundschafteten, die unmittelbaren Täter zum Tatort begleiteten und während der Tatausführung Aufpasserdienste leisteten, Mladen S***** ihnen auch versprach, sie nach der Tat mit seinem Fahrzeug wieder vom Tatort wegzubringen und Radivoje C***** vor der Tat einen Schraubenzieher und eine Kombizange für sie kaufte. Die Geschworenen bejahten die anklagekonform auf das Verbrechen der Bestimmung zum schweren Raub nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs l, 143 dritter Fall StGB gerichtete Hauptfrage I stimmeneinhellig und ließen demzufolge die auf das Verbrechen der Bestimmung zum Diebstahl durch Einbruch nach §§ 12 zweiter Fall, 127, 129 Z 1 StGB gerichtete Eventualfrage II unbeantwortet.

Während der Angeklagte Mladen S***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpfen die Angeklagten Dejan O*****, Goran H***** und Radivoje C***** ihren Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Dejan O***** auf die Z 10a und 12, von Goran H***** und Radivoje C***** jeweils auf die Z 6, 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützt werden.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde

des Angeklagten Dejan O*****:

Die Tatsachenrüge (Z 10a) verkennt zunächst mit der durch selektiv herausgegriffene Beweisergebnisse unterlegten Behauptung, "direkte Bestimmung scheide mangels persönlicher Bekanntschaft mit den Tatausführenden generell aus", dass für Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB eine unmittelbare Verbindung zwischen Bestimmendem und Bestimmten nicht erforderlich ist (Fabrizy WK2 § 12 Rz 53).

Die an die Verwendung des Reflexivpronomens "ihnen" (US 7 oben) in der Hauptfrage I und im Wahrspruch geknüpfte Kritik des Nichtigkeitswerbers, wonach er den unmittelbaren Tätern gar nicht das Haus der Tatopfer gezeigt habe, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die bei kontextorientierter Betrachtung ersichtlich gemeinte und zur Bestimmung materiell subsidiäre (Fabrizy aaO § 12 Rz 112) Beitragshandlung der Bezeichnung des vom Ehepaar B***** bewohnten Hauses anlässlich der mit den übrigen Mitangeklagten gemeinsam unternommenen Ausfahrt bloß illustrativ erwähnt wird. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, in der Niederschrift der Geschworenen fehle eine Bezugnahme auf seine konkrete Tathandlung, ist einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich, weil die Tatsachenrüge - wie der Rechtsmittelwerber selbst zugesteht - darauf nicht gegründet werden kann (Ratz WK-StPO § 345 Rz 16). Indem der Rechtsmittelwerber unter Wiederholung seiner Verantwortung die beweismäßige Fundierung der im Wahrspruch angenommenen Bestimmung zum schweren Raub nach § 143 dritter Fall StGB bestreitet, jedoch belastende Verfahrensergebnisse verschweigt, denen zufolge etwa in der Planungsphase auch der Einsatz von Gewalt zur Herausgabe der erhofften Beute einkalkuliert wurde (S 41/II) und der Angeklagte O***** laut eigener Darstellung vor der Sicherheitsbehörde in der Tatnacht telefonisch die vom Mitangeklagten S***** geschilderte Beschreibung der späteren Raubopfer bestätigt hatte (S 169/I), bekämpft er die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 12) mit Bezugnahme auf die eigene Einlassung eine Sachverhaltsbeurteilung wegen des Verbrechens der Bestimmung bzw des Beitrages zum Einbruchsdiebstahl nach §§ 12 zweiter bzw dritter Fall, 127, 129 Z 1 StGB anstrebt, verfehlt sie mangels strikter Beachtung der im Wahrspruch getroffenen Konstatierungen die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Entgegen dem weiteren Beschwerdestandpunkt muss dem Bestimmungstäter der Adressat der Bestimmung von der Person her nicht bekannt sein (Fabrizy aaO § 12 Rz 52).

Mit der auf eigenständiger Beweisinterpretation beruhenden Behauptung, "der Angeklagte habe von der Existenz der unmittelbaren Täter bis zuletzt aktenkundig nichts gewusst", wird abermals bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen kritisiert. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

Goran H***** und Radivoje C*****:

Die in den Anfechtungspunkten inhaltlich identen, der Sache nach nur gegen die Qualifikation zum schweren Raub nach § 143 dritter Fall StGB gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten gehen aus folgenden Gründen fehl:

Unzutreffend ist der in den Fragerügen (Z 6) zunächst erhobene Vorwurf, aus der in der Hauptfrage I bezeichneten Aufforderung zur Tatbegehung sei nicht deutlich zu entnehmen, ob die Angeklagten zum einfachen (§ 142 Abs 1 StGB) oder (nach § 143 dritter Fall StGB qualifizierten) schweren Raub bestimmten. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass in der Hauptfrage I die von den unmittelbaren Tätern Pero B***** und Bozo M***** gesetzten Raubaktivitäten und die den beiden Opfern aus der Gewaltanwendung jeweils entstandenen schweren Körperverletzungen (§ 84 Abs 1 StGB) einzeln aufgelistet wurden. Mit der daran anschließenden Formulierung, dass (ua) die beiden Beschwerdeführer die genannten unmittelbaren Täter zur Ausführung der strafbaren Handlung bestimmten, indem sie diese zur Begehung der - zuvor minutiös beschriebenen - (Raub-) Tat aufforderten, wurden die gesetzlichen Merkmale sowie die qualifizierenden Umstände hinsichtlich der erfragten Bestimmung zum schweren Raub gemäß §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB den Erfordernissen des § 312 Abs 1 StPO entsprechend konkretisiert.

Entgegen den weiteren Interrogationsrügen war der Schwurgerichtshof zur Stellung einer Eventualfrage wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB nicht verpflichtet.

Der Angeklagte Goran H***** bezeichnet nämlich mit dem Hinweis auf seine Einlassung, "er habe sich lediglich der Auskundschaftung zum Einbruch schuldig bekannt und jeden Vorsatz in Bezug auf eine Gewaltausübung gegen die späteren Raubopfer in Abrede gestellt", kein Tatsachenvorbringen, das die reklamierte Eventualfrage indiziert hätte. Die auf Bestimmung zum Einbruchsdiebstahl gemäß §§ 127, 129 Z 1 StGB gerichtete Frage wurde ohnedies gestellt (Evenfualfrage II). Die Beschwerde des Angeklagten Radivoje C***** verzichtet überhaupt auf die für die begehrte Eventualfragestellung gebotene Tatsachenkonkretisierung, sondern beschränkt sich auf rechtliche Erwägungen (§§ 285a Z 2, 344 StPO).

Davon abgesehen war die geforderte Eventualfrage schon deswegen entbehrlich, weil § 143 StGB im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe normiert, die den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) bilden, aber auch - wie hier - in die Hauptfrage aufgenommen werden können (§ 317 Abs 2 StPO), sofern die Geschworenen ausdrücklich darüber belehrt werden, dass sie diese mit einer entsprechenden Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) bejahen können (Schindler WK-StPO § 316 Rz 4). Dies ist im konkreten Fall durch die entsprechende Belehrung (S 208, 209/IV) geschehen.

Entgegen den Instruktionsrügen (Z 8) wurden die Geschworenen über das Wesen des bedingten Vorsatzes mit dem Referat der deskriptiven und allgemein verständlichen Definition des § 5 Abs 1 StGB korrekt belehrt (S 205; Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 31a). Dass für die Zurechnung der Erfolgsqualifikation des § 143 dritter Fall StGB nach der insoweit unrichtigen Instruktion Eventualvorsatz erforderlich sei (S 208), obwohl hiefür bereits Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2 StGB) genügt (Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 26), ist eine zum Vorteil der Angeklagten ausschlagende einschränkende Aussage, die mangels Beschwer keinen Anfechtungsanlass darstellen kann. Die geforderte Bezeichnung der für die Zurechnung der bekämpften Raubqualifikation maßgeblichen Tatsachengrundlagen unterblieb zu Recht, weil die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 StPO), sondern der im Anschluss an die mündliche Belehrung (§ 323 Abs 1 StPO) durchzuführenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen (§ 323 Abs 2 StPO) ist (Mayerhofer aaO § 345 Z 8 E 15). Mit der in den Tatsachenrügen (Z 10a) vorgebrachten Argumentation, es fehlten Beweisergebnisse, die einen auf den Eintritt schwerer Verletzungen bei den späteren Raubopfern gerichteten (bedingten) Vorsatz indizierten, werden im Lichte der gesamten Verfahrensergebnisse, insbesondere mit Blick auf die in der Planungsphase einkalkulierte Gewaltanwendung zur Beuteerlangung (S 41/II) sowie die Herkunft (ehemalige Leibwächter K***** [eines international gesuchten, mutmaßlich führend Verantwortlichen für die in den 90er-Jahren des 20. Jahrhunderts im Gebiet des früheren Jugoslawiens begangenen Kriegsverbrechen]; zB S 157/IV) der als Professionisten angeworbenen Ausführungstäter (S 166/IV; dazu auch die Darstellung des Angeklagten C*****, wonach "Pero" ein "richtiger Verbrecher" ist [S 51/II]), keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch angenommene Qualifikation des § 143 dritter Fall StGB erweckt.

In den Subsumtionsrügen (Z 12) wird unter Bezugnahme auf die unzutreffende Rechtsansicht, wonach für die Zurechnung der Erfolgsqualifikation, des § 143 dritter Fall StGB (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich ist, das Fehlen entsprechender Tatsachen bzw Sachverhaltselemente reklamiert. Dabei argumentiert der Beschwerdeführer nicht auf der Basis des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dejan O*****, Goran H***** und Radivoje C***** waren demnach zu verwerfen.

Zu den Strafberufungen der Angeklagten

Dejan O*****, Goran H*****

und Radivoje C*****:

Das Geschworenengericht verurteilte die Angeklagten Dejan O*****, Goran H***** und Radivoje C***** nach § 143 erster Satz StGB jeweils zu neun Jahren Freiheitsstrafe.

Dabei berücksichtigte es "die genaue Planung und arbeitsteilige Ausführung der Tat, die schweren Folgen der Tat, nämlich dass es zwei Schwerverletzte gab, die über einen langen Zeitraum besonderen Qualen ausgesetzt waren und in Todesangst versetzt wurden", sowie "je eine einschlägige Vorstrafe" als erschwerend, mildernd hingegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts.

Den gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufungen der Angeklagten Dejan O*****, Goran H***** und Radivoje C***** kommt keine Berechtigung zu.

Der Berufung des Angeklagten Dejan O***** zuwider hat das Geschworenengericht zutreffend die schwere Verletzung zweier Personen ohne Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erschwerend gewertet, weil für die den Strafsatz bestimmende Qualifikation nach § 143 dritter Fall StGB schon die schwere Verletzung nur einer Person genügt und außerdem die von den Opfern über einen längeren Zeitraum erlittenen besonderen Qualen und die Todesangst über das Qualifikationserfordernis hinausgehen.

Worin - bei Berücksichtigung des diesen Angeklagten betreffenden Wahrspruchs - der "Versuch, mit der Tatausführung und Tatplanung so wenig wie möglich zu tun zu haben", bestehen und als mildernd ins Gewicht fallen sollte, wird in der Berufung nicht dargetan. Ein als Milderungsumstand geeignetes Bestreben das Angeklagten O*****, die Tatausführung zu verhindern, wurde aus der Bejahung der von seinem Verteidiger an den Mitangeklagten S***** gerichteten Suggestivfrage "Hatten Sie den Eindruck, dass er" (O*****) "die Täter von dem ganzen abreden wollte?" (S 133/IV) vom Erstgericht zutreffend nicht abgeleitet.

Der Angeklagte Goran H***** kann als Mitinitiator des Verbrechens nicht für sich in Anspruch nehmen, unter Einwirkung eines Dritten und in untergeordneter Weise an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Auch mit dem Hinweis darauf, dass die der Vorverurteilung des Angeklagten H***** im Jahr 2001 zu Grunde liegende strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen bereits im Jahr 1994 verübt wurde, werden keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt.

Dass die Tat bei Radivoje C***** in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, durfte angesichts seiner Vorverurteilung wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz nicht angenommen werden.

Zwar weisen die Angeklagten H***** und C***** in ihren Berufungen zutreffend darauf hin, sich selbst gestellt zu haben (vgl S 21 und 95/II), doch tritt dies bei der Gesamtbeurteilung der unrechtsbezogenen Täterschuld (§ 32 StGB), die durch exzessive Brutalität gekennzeichnet ist, bedeutungsmäßig in den Hintergrund. Im Blick auf die vom Erstgericht ansonsten vollständig erfassten Strafzumessungsgründe bestand für den Obersten Gerichtshof angesichts des Schuld- und Unrechtsgehalts der schwerkriminellen Taten bei keinem Berufungswerber Anlass zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Die erwähnte gebotene Gesamtbeurteilung hätte vielmehr eine Erhöhung der über die Angeklagten verhängten Strafen erfordert, die dem Obersten Gerichtshof allerdings in Ermangelung eines darauf abzielenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft verwehrt war. Zu den Berufungen der Angeklagten

O*****, H***** und C*****

gegen das Adhäsionserkenntnis:

Den Berufungen der Angeklagten H***** und C***** zuwider ist dem Urteil unmissverständlich zu entnehmen, dass das Erstgericht die vier Angeklagten - gegen die Vorschrift des § 1302 ABGB verstoßend - bloß anteilig (§ 889 ABGB) zur Zahlung von 2.000 EUR an jedes der beiden Tatopfer verurteilt hat. Dieser Fehler gereicht den Angeklagten jedoch zum Vorteil, weshalb ihr Rechtsmittel insoweit ins Leere geht. Dem Einwand dieser beiden Angeklagten zuwider reichen die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen aus, den Zuspruch an die schwer verletzten Privatbeteiligten in dem in Rede stehenden Minimalausmaß zu rechtfertigen.

Der - fälschlich als Beschwerde bezeichneten - Berufung des Angeklagten O*****, er habe bloß einen Einbruchsdiebstahl und nicht die dem Ehepaar B***** zugefügten Schmerzen mitzuverantworten, genügt gleichfalls der Hinweis auf den im Wahrspruch konstatierten Sachverhalt als Erwiderung.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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