European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00080.14B.0828.000
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Mai 2014, GZ 82 Hv 200/13a‑107, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Dipl.‑Ing. Samir ***** R***** des Vergehens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach § 153 Abs 2 erster Strafsatz StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 7. Dezember 2009, AZ 4 U 48/09z, zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung und Beratung mit seinem Verteidiger gab Dipl.‑Ing. Samir ***** R***** einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 106 S 26).
Die in weiterer Folge vom Verurteilten persönlich verfasste und am 9. Mai 2014 zur Post gegebene Erklärung, gegen das Urteil vom 7. Mai 2014 „Berufung“ (die im Hinblick auf das Begehren, das Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben, als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen ist) zu erheben (ON 111), wies das Erstgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2014 gemäß § 285a Z 1 StPO zurück (ON 116).
Dagegen richtet sich die (ersichtlich auf § 285b Abs 2 StPO gestützte) Beschwerde des Dipl.‑Ing. Samir ***** R***** (ON 126).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 285a Z 1 letzter Fall StPO hat das Landesgericht, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat.
Die Zurückweisung der als Berufung bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte zu Recht, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (RIS‑Justiz RS0116751, RS0099945).
Der dagegen erhobenen Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
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