Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kazimierz J***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Kazimierz J***** wurde (richtig:) der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (B/II./1. und 2.; D), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (C/I.) und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (C/II.) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten J***** aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Eine Beweisaufnahme kann ohne Nichtigkeitssanktion dann unterbleiben, wenn der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist; dass dieser Umstand sonst die Strafe beeinflussen könnte, ist unbeachtlich (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 64).
Allein der Milderungsumstand der Selbststellung (§ 34 Abs 1 Z 16 StGB) war aber Thema des Antrages auf Vernehmung zweier Zeugen, weshalb die Beschwerde nicht zielführend sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d, 344 StPO). Vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass der Mitangeklagte Artur L***** die auch seinerseits angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen den ihn betreffenden Wahr- und Schuldspruch (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) am 26. August 2002 zurückgezogen hat. Über die von den Angeklagten erhobenen Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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