Spruch:
Der Antrag auf Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Der Antrag auf Hemmung des Strafvollzuges wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ludwig B***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.August 1990 zum AZ 9 E Vr 880/90 des Vergehens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 13.Oktober 1992 zum AZ 9 E Vr 3370/91 der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Sein Antrag vom 2.Jänner 1995, mit dem er die Wiederaufnahme der genannten Strafverfahren im außerordentlichen Weg nach § 362 StPO anstrebt, war abzuweisen, weil das Gesetz im gegebenen Zusammenhang nur die Legitimation des Generalprokurators, nicht aber anderer Personen zur Antragstellung vorsieht (§ 362 Abs 1 Z 2, Abs 3 StPO).
Damit fehlt es aber an einer Prämisse für die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges, sodaß der darauf gerichtete Antrag des Verurteilten zurückzuweisen war.
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