OGH 12Os79/16h

OGH12Os79/16h18.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen James U***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. April 2016, GZ 62 Hv 5/16g‑76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00079.16H.0818.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde James U***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er von 2010 bis 12. Oktober 2015 in W***** vorschriftswidrig Suchtgift

A./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 44,90 Gramm des Wirkstoffs Heroin, 16,22 Gramm des Wirkstoffs Monoacetylmorphin, 160,17 Gramm des Wirkstoffs Kokain, 1,65 Gramm des Wirkstoffs THCA sowie 0,14 Gramm des Wirkstoffs Delta‑9‑THC (US 7) 22 im Ersturteil bezeichneten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und verschafft, wobei er für den Fall seiner Verhinderung einen bislang unbekannten Täter als „Läufer“ einsetzte;

B./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar insgesamt 118,80 Gramm Heroin mit den Wirkstoffen Heroin in einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 2,44 % und Monoacetylmorphin in einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 0,7 % sowie 9,5 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 31,93 % mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er das Suchtgift aufbewahrte und versteckte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht bei den Feststellungen zur überlassenen Suchtgiftmenge (A./ des Schuldspruchs) sehr wohl die Angaben des als Zeugen vernommenen Abnehmers Matthias V***** berücksichtigt, wonach der Angeklagte für ihn im Jahr 2014 für mehrere Wochen nicht erreichbar war (US 10 f).

Soweit sich das weitere Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 letzter Fall) auf die Angaben des Zeugen Marcus R***** zu dem für Heroin oder Kokain pro Gramm bezahlten Preis bezieht, spricht es keinen entscheidenden Umstand an (vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 399).

Nicht entscheidend ist bei A./ des Schuldspruchs weiters der Reinheitsgehalt des überlassenen Cannabiskrauts, weil allein schon durch die übrigen Suchtgifte das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) überschritten wurde (vgl US 7).

Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht hätte Widersprüche in den Angaben der Zeugin Petra K***** betreffend die Herkunft des dem Angeklagten für das Suchtgift bezahlten Geldes nicht erörtert, bezieht sich abermals auf keinen erheblichen Umstand (vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 409). Im Übrigen besteht zwischen der Aussage, wonach die Zeugin keine Ersparnisse habe, und jener, wonach sie das Geld für die Suchtgiftankäufe gespart habe, kein Widerspruch.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) verkennt, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person – hier des Angeklagten – mit Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel (zur Ausnahme vlg RIS‑Justiz RS0106588 [T15]) nicht releviert werden kann (RIS‑Justiz RS0099649).

Soweit der Nichtigkeitswerber ohne ein auf Schuldspruch B./ bezogenes Vorbringen die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils beantragt, war auf seine Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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