Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (richtig:) dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er
am 18. Jänner 2005 im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern dem Walter K***** achtzehn Pelzmäntel im Gesamtwert von zumindest 21.800 EUR durch Einbruch in die Geschäftsräume des Unternehmens Pelze K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig wegnahm.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Mängelrüge (Z 5) trachtet danach, die Begründung der angefochtenen Entscheidung zur subjektiven Tatseite als unzureichend darzustellen, indem sie einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette isoliert bekämpft, und unterlässt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, welche die diesbezüglichen Konstatierungen mängelfrei aus der verschränkten Betrachtung des äußeren Tatgeschehens - also insbesonders des einverständlichen, arbeitsteiligen und professionell vorbereiteten Vorgehens dreier Mittäter sowie der Auswahl zahlreicher Pelzmäntel als Diebsbeute (US 3) - der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im gerichtlichen Vorverfahren (ON 4), dessen einschlägig getrübten Vorlebens (ON 16), dessen Einkommens - sowie Beschäftigungslosigkeit (S 11) und der Lebenserfahrung ableiten (US 4).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, auf die Ausführungen der Mängelrüge zu verweisen und diese durch eigene Beweiswerterwägungen zum Geständnis des Beschwerdeführers im gerichtlichen Vorverfahren (ON 4) zu ergänzen, und ist solcherart nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechts-(Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpfen sich darin, die hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) als mangelhaft zu bezeichnen, ohne darzulegen, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur Beurteilung der Schuld- sowie der Subsumtionsfrage erforderlich sein sollen, und verfehlen solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung der herangezogenen Nichtigkeitsgründe.
Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider verstößt die Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen und eines raschen Rückfalles als erschwerend nach ständiger Judikatur (Ebner in WK² § 32 Rz 68; zuletzt 13 Os 71/04) auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Aus welchem Grund der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht der aggravierenden Wertung der diesbezüglichen (auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden) Vorstrafe unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe entgegenstehen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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