Normen
SMG §28a
12 Os 78/18i | OGH | 23.08.2018 |
Dokumentnummer
JJR_20180823_OGH0002_0120OS00078_18I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“. Weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist bei Additionsvorsatz das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren. Nach Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG gezogenen Grenze ist zudem ‑ wiederum bei entsprechendem Additionsvorsatz ‑ das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG nicht gesondert anzunehmen.
Normen
SMG §28a
12 Os 78/18i | OGH | 23.08.2018 |
JJR_20180823_OGH0002_0120OS00078_18I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)