OGH 12Os78/18i (RS0132184)

OGH12Os78/18i23.8.2018

Rechtssatz

Bezugspunkt des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG ist „eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge“. Weil das Wort „übersteigend“ keine Begrenzung nach oben zulässt und das Wort „eine“ nicht als Zahlwort verstanden werden kann, ist bei Additionsvorsatz das Überlassen über die Grenzmenge hinausgehender (geringer) Suchtgiftquanten nicht gesondert § 27 Abs 1 achter Fall, Abs 2 SMG zu subsumieren. Nach Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 SMG gezogenen Grenze ist zudem ‑ wiederum bei entsprechendem Additionsvorsatz ‑ das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 SMG nicht gesondert anzunehmen.

Normen

SMG §28a

12 Os 78/18iOGH23.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20180823_OGH0002_0120OS00078_18I0000_001

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