OGH 12Os77/97

OGH12Os77/9712.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1997 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E.Adamovic als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael B***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Februar 1997, GZ 52 Vr 2598/96-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael B***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Die Anstaltseinweisung und die Verhängung einer zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die in der Beschwerde erhobenen Einwände, wonach eine potentielle Gefährlichkeit des Angeklagten nur im spannungsgeladenen familiären Umfeld, nicht aber im Falle einer (vom Beschwerdeführer bereits in Aussicht genommenen) Lösung aus der den Krankheitsverlauf nachhaltig beeinflussenden familiären Konflikts- und Belastungssituation bzw einer "auch im Rahmen der Landesnervenklinik bestehenden entsprechenden Betreuungsmöglichkeit" naheliegend sei, richten sich nicht gegen die Lösung der Rechtsfrage der einweisungstauglichen Qualifikation der Anlaßtat, sondern gegen den der erstgerichtlichen Gefährlichkeitsprognose in tatsächlicher Hinsicht zugrunde liegenden Ausspruch über das künftige Verhalten des Eingewiesenen, der jedoch nach § 433 Abs 1 StPO in sinngemäßer Anwendung des § 283 Abs 1 StPO als Ermessensentscheidung - was auch der Beschwerdeführer eingangs der Berufungsausführung nicht verkennt - nur mit Berufung bekämpfbar ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 EGr 37). Demnach bleibt selbst dann allein das Rechtsmittel der Berufung offen, wenn - wie hier - formelle Begründungsmängel zu den Tatsachengrundlagen der Gefährlichkeitsprognose geltend gemacht werden.

Gleiches gilt für die die besonderen Umstände des Falles, den Zusammenhang der Anlaßtat mit der aktuellen psychischen Erkrankung des Angeklagten und die das Zurücktreten spezial- und generalpräventiver Belange betonenden, eine teilbedingte Strafnachsicht anstrebenden Beschwerdeausführungen, die damit weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafzumessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze, sondern (abermals) bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes geltend machen.

Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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