Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 22.Jänner 1947 geborene Günther S***** wurde auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.
Demnach hat er in der Nacht zum 30.Mai 1991 in Ungarn (zwischen Sopron und Balf) Herbert B***** durch Abgeben von zwei gezielten Pistolenschüssen gegen dessen Oberkörper aus nächster Nähe vorsätzlich zu töten versucht, wobei er einen Schuß aus einer Entfernung von 70 bis 100 cm in einer Höhe von ca. 124 cm über der Fußsohlenebene gegen den Rücken des Herbert B***** abgab, das Projektil dabei den Rumpf durchdrang und zu Läsionen der Leber, der Milz und des Zwerchfells führte sowie einen Schuß aus unmittelbarer Nähe gegen dessen linken Unterarm abfeuerte und das Projektil in diesem Fall im Bereich der linken Daumen-Zeigefingerfalte eindrang, was in weiterer Folge zu einem Steckschuß im linken Unterarm führte und eine Verletzung des Mittelhandknochens sowie des linken Speichenknochens zur Folge hatte (Punkt I./1. und 2. des Schuldspruchs).
Ferner liegt Günther S***** zur Last, von Sommer 1990 bis 30.Mai 1991 in Wien und an anderen Orten Österreichs unbefugt die in Punkt I. des Schuldspruchs näher beschriebene Tatwaffe besessen und geführt zu haben (II.).
Rechtliche Beurteilung
Allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes richtet sich die auf § 345 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages rügt, einen Ortsaugenschein zum Beweis dafür vorzunehmen, "daß sich der Zeuge B***** von der Wiese kommend dem Angeklagten näherte, als dieser auf ihn schoß und keinesfalls im Bereich des Weges stand, dem Angeklagten den Rücken zuwendete und dieser vom rechten Wegrand und zwar in Richtung des parkenden Autos gesehen auf den Zeugen B***** schoß" (II/S 369).
Die Verfahrensrüge geht fehl.
Dem Beweisbegehren gebricht es zunächst bereits schon an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen Beweismittel und Beweisthema, weil daraus nicht erkennbar ist, auf welche Weise durch einen Lokalaugenschein die unter Beweis gestellte Behauptung des Angeklagten, er habe auf Bernhard geschossen, als sich dieser ihm, von der Wiese kommend, näherte und nicht, als B***** ihm den Rücken zuwandte, erhärtet werden könnte, zumal - worauf im abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend hingewiesen wurde - keine maßstabsgetreue Skizze angefertigt wurde.
Abgesehen davon wäre der Verteidiger angesichts der inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten für Schießwesen, für Chemie über Nahschußzeichen und für gerichtliche Medizin (siehe ON 43, 51 und 53 im Zusammenhalt mit II/S 355 ff, 362 f und 370 ff), wonach der erste vom Angeklagten abgefeuerte Schuß aus einer Entfernung von 70 bis 100 cm gegen den Rücken des Herbert B***** abgegeben wurde, gehalten gewesen, anzuführen, weshalb trotz dieses wissenschaftlich mehrfach untermauerten Umstandes durch einen Ortsaugenschein ein konträres Ergebnis erwartet werden könnte. (Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente müssen auf sich beruhen, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisbegehrens und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist; siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 Nr. 41).
Da mithin der Angeklagte durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird mithin der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).
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