Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. Oktober 1998, GZ 6 U 153/98d-43, verletzt, soweit die Höhe des Tagessatzes mit 400 S bestimmt wurde, das Gesetz im § 477 Abs 2 StPO.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Tagessatzhöhe aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an die erste Instanz zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Erich D***** wurde im Verfahren AZ 15 U 1144/96b (später 6 U 153/98d) des Bezirksgerichtes Bregenz im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. September 1997 (ON 28) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 (erster Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 350 S sowie zur Zahlung von Schmerzengeld an den Verletzten Ludwig T***** verurteilt.
Gegen das Urteil ergriff der Beschuldigte Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Die Staatsanwaltschaft meldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an und bekämpfte in der schriftlichen Ausführung des Rechtsmittels wie in der mündlichen Berufungsverhandlung nur die Anzahl der Tagessätze als zu gering (ON 26, 30, 34).
In teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten (§ 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO) hob das Landesgericht Feldkirch am 11. März 1998 das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt blieb, in der rechtlichen Beurteilung der Körperverletzung des Ludwig T***** als schwer und demgemäß in der Unterstellung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat unter § 88 Abs 4 erster Fall StGB sowie im Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an das Bezirksgericht Bregenz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe wurden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang wurde Erich D***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. Oktober 1998, GZ 6 U 153/98d-43, neuerlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt, nunmehr aber zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 400 S und zu einer Schmerzengeld- und Schadenersatzzahlung verurteilt.
Auch gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an. Nach Verstreichen der Ausführungsfrist teilte er jedoch dem Bezirksgericht auf die Anfrage, ob die Berufung zurückgezogen werde (S 286), in einem am 24. Dezember 1998 beim Bezirksgericht eingelangten Schriftsatz mit, auf die Ausführung der angemeldeten Berufung zu verzichten (ON 44). Dies wurde nach den gegebenen Umständen - bei Bedachtnahme auf den Wortlaut der gerichtlichen Anfrage, welche eine schriftliche Erklärung nur für den Fall der Rechtsmittelrückziehung erbat (285 verso), zu Recht - als Zurückziehungserklärung gewertet.
Das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 7. Oktober 1998, GZ 6 U 153/98d-43, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Rechtliche Beurteilung
Wurde eine Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten erhoben, so kann das Berufungsgericht keine strengere Strafe gegen ihn verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat (§ 477 Abs 2 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot gilt für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens. Es erfaßt punktuell jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion. Bei einer Geldstrafe sind Zahl und Höhe der Tagessätze gesondert anfechtbare Punkte des Strafausspruches. Ist eine zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Berufung des Anklägers nur gegen eine dieser Komponenten gerichtet, so unterliegt die andere dem Verbot der reformatio in peius (Mayerhofer StPO4 § 477 E 8 f, 24b, 25).
Im vorliegenden Fall durfte daher die im ersten Rechtsgang nur zugunsten des Angeklagten bekämpfte Tagessatzhöhe mit 350 S nicht mehr überschritten werden.
Der in der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) vom Verteidiger behauptete Verstoß des Erstgerichts gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) liegt allerdings nicht vor, weil die über das gesetzliche Mindestmaß (§§ 88 Abs 4, 84 Abs 1 StGB) im konkreten Fall hinausgehende Tatfolge (US 6: verletzungsbedingte Berufsunfähigkeit zumindest 5 Wochen) sehr wohl einen bei der Strafbemessung - wenn auch richtigerweise nach den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs 2 und 3 StGB - zu berücksichtigenden Umstand betrifft.
Die aufgezeigte, für den Angeklagte nachteilige Gesetzesverletzung war daher gemäß § 292 letzter Satz StPO zu beheben und in diesem Umfang mit Anordnung einer Verfahrenserneuerung vorzugehen, bei der das für die Bemessung der Tagessatzhöhe allenfalls mitbestimmende Vorbringen des an der Teilnahme am Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof verhinderten Erich D***** zu hören sein wird.
Weil der Angeklagte durch die Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf als bisher (§§ 290 Abs 2, 292 StPO), wird als Beginn der Probezeit der ursprünglich dafür maßgeblich gewesene Zeitpunkt (§ 49 StGB) festzustellen sein (Mayerhofer StPO4 § 293 E 50).
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