OGH 12Os73/91 (12Os74/91)

OGH12Os73/91 (12Os74/91)20.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Eduard W***** wegen Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.Mai 1991, GZ 22 Vr 959/90-70, sowie über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil desselben Gerichtshofes als Schöffengericht vom 26.März 1991, GZ 22 Vr 959/90-62, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.März 1991 (ON 62) im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß sie sich inhaltlich nur gegen die Gefährlichkeitsprognose wende, die aber - als dem Ermessensbereich zugeordnet - lediglich mit Berufung bekämpft werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde geht fehl. Denn entgegen der darin zum Ausdruck gebrachten Meinung stellt § 285 a Z 2 StPO keineswegs lediglich auf formale Kriterien, also darauf ab, daß in der Nichtigkeitsbeschwerde einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Gründe lediglich ziffernmäßig deutlich und bestimmt bezeichnet wird; vielmehr hat nach dieser Gesetzesstelle die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nicht bloß in dessen Zitat, sondern in der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen zu bestehen, woraus folgt, daß dann, wenn sich der gerügte Fehler keinem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund unterstellen läßt - was insbesondere auch dann gilt, wenn der bekämpfte Ausspruch nur mit Berufung angefochten werden kann - die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 285 a ENr 48, 53 bis 55).

Da im gegebenen Fall - wie der Vorsitzende des Schöffengerichtes zutreffend erkannte - die Nichtigkeitsbeschwerde sich inhaltlich allein gegen die nur mit Berufung anfechtbare Gefährlichkeitsprognose wendet, mußte der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

Über die Berufung des Betroffenen wird sonach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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